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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Gesetzliche Kündigungs -<br />

fristen bei Kündigung durch<br />

Arbeitgeber<br />

Beschäftigungs- Kündigungsfrist<br />

zeiten nach dem für Arbeitnehmer<br />

25. Lebensjahr<br />

unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15.<br />

oder zum Monatsende<br />

nach 2 Jahren 1 Monat zum<br />

Monatsende<br />

nach 5 Jahren 2 Monate zum<br />

Monatsende<br />

nach 8 Jahren 3 Monate zum<br />

Monatsende<br />

nach 10 Jahren 4 Monate zum<br />

Monatsende<br />

nach 12 Jahren 5 Monate zum<br />

Monatsende<br />

nach 15 Jahren 6 Monate zum<br />

Monatsende<br />

nach 20 Jahren 7 Monate zum<br />

Monatsende<br />

Die Mindestkündigungsfrist (§86 SGB<br />

IX) gilt nicht für:<br />

die �außerordentliche Kündigung<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>. Diese ist ihrem<br />

Wesen nach generell fristlos; der Arbeitgeber<br />

kann jedoch eine sog. „soziale<br />

Auslauffrist” einräumen, die<br />

aber keine Kündigungsfrist darstellt.<br />

zustimmungsfreie Kündigungen (§ 90<br />

SGB IX). Dazu gehört insbesondere die<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb<br />

der ersten 6 Monate seit Bestehen<br />

des Arbeitsverhältnisses.<br />

Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Bei �Kündigungen unterscheidet man<br />

zwischen betriebsbedingten Kündigungsgründen<br />

<strong>und</strong> solchen, die in der<br />

Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers<br />

ihre Ursache haben.<br />

Betriebsbedingte Kündigungen beruhen<br />

häufig auf dem Wegfall des Ar -<br />

beits platzes. Die Ursachen hierfür können<br />

z. B. Arbeitsmangel infolge von Auftragsrückgang<br />

oder Rationalisierungsmaßnahmen<br />

sein. Steht fest, dass der<br />

Arbeitsplatz weggefallen ist, muss sorgfältig<br />

geprüft werden, ob die �Umsetzung<br />

auf einen gleichwertigen an deren<br />

Arbeitsplatz möglich ist. Von Bedeutung<br />

ist auch die Frage der �Sozialauswahl,<br />

wenn von mehreren Beschäftigten, die<br />

für eine Entlassung in Betracht kommen,<br />

ein schwerbehinderter Arbeitnehmer<br />

zur Kündigung vorgeschlagen wird. Fällt<br />

der Arbeitsplatz wegen �Betriebsstilllegung<br />

weg, muss das <strong>Integrationsamt</strong> im<br />

Allgemeinen die Zustimmung erteilen<br />

(§89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, vgl. �Kündigungsschutzverfahren).<br />

Personen- <strong>und</strong> verhaltensbedingte<br />

Kündigungen werden meist begründet<br />

durch krankheitsbedingte Fehl zeiten,<br />

mangelnde Eignung sowie Minderleistungen.<br />

Bei �außerordentlichen Kündigungen<br />

überwiegt naturgemäß als Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

persönliches Fehlverhalten.<br />

Kündigungsgründe <strong>und</strong> <strong>Behinderung</strong>:<br />

Für die Bewertung dieser Tatbestände<br />

ist die Frage, ob ein Zusammenhang<br />

zwischen Kündigungsgr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

165<br />

K

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