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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Fürsorgeerlasse waren von ihrer recht -<br />

lichen Natur her zunächst immer Verwaltungsvorschriften,<br />

also allgemeine<br />

Anweisungen übergeordneter Regierungs-<br />

oder Verwaltungsstellen an nachgeordnete<br />

Dienststellen. Sie sind dann<br />

keine allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften,<br />

sondern richten sich lediglich<br />

mit Selbstbindung der Verwaltung<br />

nach innen, d.h., Außenstehende können<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich nicht auf eine bestimmte<br />

Handlungsweise der Verwaltung<br />

berufen. Seit der Schaffung des<br />

SGB IX können sie aber auch als �Integrationsvereinbarungen<br />

im Sinne des<br />

§83 SGB IX ausgestaltet sein <strong>und</strong> gewinnen<br />

dadurch an Verbindlichkeit (vgl.<br />

§82 Satz 4 SGB IX). Art <strong>und</strong> Rechts -<br />

charakter sind also unterschiedlich. Sie<br />

alle haben aber dieselbe Zweckbestimmung.<br />

Neben traditionellen Fürsorge -<br />

erlassen (z. B. B<strong>und</strong>esminister der<br />

Verteidigung) finden sich Rahmenintegrationsvereinbarungen<br />

(z.B. Saarland)<br />

oder Verwaltungsvorschriften über die<br />

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen<br />

in der Landesverwaltung (z. B.<br />

Baden-Württemberg).<br />

Die Fürsorgeerlasse bzw. Rahmenintegrationsvereinbarungen<br />

in ihrer heutigen<br />

Art sind zusätzliche Vorschriften zur<br />

Auslegung <strong>und</strong> Ergänzung der bestehenden<br />

gesetzlichen Regelungen, d.h.,<br />

sie können erweiterte Regelungen des<br />

SGB IX enthalten, dürfen aber die gesetzlichen<br />

Regelungen keinesfalls einschränken.<br />

Sie enthalten im Wesent -<br />

lichen Ergänzungen zu den gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Einstellung <strong>und</strong><br />

Beschäftigung schwerbehinderter An-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

gehöriger des öffentlichen Dienstes (Ar -<br />

bei ter/Angestellte/Beamte) <strong>und</strong> von<br />

Bewerbern um eine Anstellung im<br />

öffentlichen Dienst. Beispiele: <strong>Beruf</strong>sförderung,<br />

�Nachteilsausgleich bei<br />

Prüfungen; dienstliche Beurteilung<br />

schwerbehinderter Beschäftigter; Teilzeitbeschäftigung,<br />

stufenweise �Wiedereingliederung<br />

nach längerer Krankheit<br />

oder �Altersteilzeit.<br />

Fürsorgepflicht<br />

Jedes �Arbeitsverhältnis beinhaltet eine<br />

Fürsorgepflicht des �Arbeitgebers, der<br />

auf Seiten des �Arbeitnehmers die<br />

Treuepflicht entspricht. Teile dieser Fürsorgepflicht<br />

sind gesetzlich geregelt, wie<br />

etwa der Schutz des Arbeitnehmers vor<br />

Gefahren für Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

(§618 BGB) <strong>und</strong> die Vorschriften des<br />

�Arbeitsschutzes <strong>und</strong> der �Arbeits -<br />

sicher heit. Auch die Verpflichtung zur<br />

menschengerechten Arbeitsgestaltung<br />

<strong>und</strong> die Sorgfaltspflichten bei Berechnung<br />

<strong>und</strong> Abführung der Sozialver -<br />

sicherungsbeiträge gehören zur Fürsorgepflicht.<br />

Eine besondere Fürsorgepflicht besteht<br />

gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern.<br />

So begründet das Schwerbehindertenrecht<br />

(Teil 2 SGB IX) einen<br />

besonderen beruflichen Förderungsanspruch,<br />

wenn es vom Arbeitgeber verlangt,<br />

schwerbehinderte Menschen so<br />

zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten<br />

<strong>und</strong> Kenntnisse möglichst voll<br />

verwerten <strong>und</strong> weiterentwickeln können<br />

(§ 81 Abs. 4 SGB IX, vgl. auch �berufliches<br />

Fortkommen). Bei der Aus-<br />

137<br />

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