10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

392<br />

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

die Arbeitgeber sind, Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dem <strong>Integrationsamt</strong><br />

werden ein Mitglied <strong>und</strong> sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin von den von<br />

der B<strong>und</strong>esregierung bestimmten B<strong>und</strong>esbehörden benannt. Eines der Mitglieder,<br />

die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, muss dem öffentlichen<br />

Dienst angehören.<br />

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt vier Jahre.<br />

Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.<br />

§ 120 Widerspruchsausschüsse der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

(1) Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus<br />

sieben Mitgliedern bestehen, <strong>und</strong> zwar aus<br />

zwei Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen<br />

sind,<br />

zwei Mitgliedern, die Arbeitgeber sind,<br />

einem Mitglied, das das <strong>Integrationsamt</strong> vertritt,<br />

einem Mitglied, das die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit vertritt,<br />

einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.<br />

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.<br />

(3) Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit beruft<br />

die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag<br />

der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen<br />

mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen<br />

wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,<br />

die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände,<br />

soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche<br />

Bedeutung haben, sowie<br />

das Mitglied, das die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit vertritt <strong>und</strong><br />

die Vertrauensperson.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft<br />

das Mitglied, das das <strong>Integrationsamt</strong> vertritt.<br />

Entsprechendes gilt für die <strong>Beruf</strong>ung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin<br />

des jeweiligen Mitglieds.<br />

(4) § 119 Abs. 5 gilt entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!