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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Rechtsgebieten sind z. B. zu nennen:<br />

das Beurk<strong>und</strong>ungswesen (§§22– 24<br />

BeurkG)<br />

die freiwillige Gerichtsbarkeit, d.h.<br />

beispielsweise Vorm<strong>und</strong>schafts- <strong>und</strong><br />

Familiensachen, Personenstands- <strong>und</strong><br />

Nachlassangelegenheiten (§8 FGG<br />

i.V.m. §186 GVG, § 48 Abs. 1 PStG)<br />

das Zivilprozesswesen (§483 ZPO)<br />

das Strafprozesswesen (§§66e Abs. 1,<br />

259 Abs. 2 StPO)<br />

das Ordnungswidrigkeitenrecht (§46<br />

OWiG i.V.m. den §§66e Abs. 1 <strong>und</strong><br />

259 Abs. 2 StPO)<br />

Für den hörgeschädigten Menschen ist<br />

der Gebrauch der Gebärdensprache<br />

unter Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers<br />

im Gerichtswesen<br />

i.d.R. kostenfrei; das Honorar, die Reisekosten<br />

usw. des Dolmetschers übernehmen<br />

die jeweils zuständigen öffentlichen<br />

Kassen (vgl. insoweit vor allem<br />

§137 Nr. 6 KostO <strong>und</strong> die Nr. 9005 der<br />

Anlage 1 zum GKG).<br />

Gebührenbefreiung<br />

�Nachteilsausgleiche<br />

Gehbehinderung<br />

�Körperbehinderungen<br />

�Reisen<br />

�Schwerbehindertenausweis<br />

Geistige <strong>Behinderung</strong><br />

Bei Menschen mit einer geistigen <strong>Behinderung</strong><br />

handelt es sich keinesfalls um<br />

eine einheitliche Gruppe mit fest um-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

schriebenen Eigenschaften. Ihre kognitive<br />

<strong>und</strong> motorische Leistungsfähigkeit<br />

sowie das sozial-emotionale Verhalten<br />

sind vielmehr unterschiedlich.<br />

Es gibt geistig behinderte Menschen, die<br />

alltägliche Abläufe weitgehend selbstständig<br />

bewältigen <strong>und</strong> sich an Schriftzeichen<br />

<strong>und</strong> Symbolen orientieren können.<br />

Andere hingegen können sich z. B.<br />

nicht allein in einem Gebäude zurechtfinden<br />

<strong>und</strong> benötigen bei nahezu allen<br />

täglich wiederkehrenden Verrichtungen<br />

die Hilfe anderer.<br />

Merkmal Lernbeeinträchtigung: Das<br />

zentrale Merkmal einer geistigen <strong>Behinderung</strong><br />

ist eine erhebliche Lernbeeinträchtigung,<br />

hervorgerufen i.d.R.<br />

durch eine Hirnschädigung oder Hirnfunktionsstörung.<br />

Die Lernbeeinträchtigung<br />

zeigt sich z. B. im frühkindlichen<br />

Alter als deutliche Entwicklungsverzögerung,<br />

die alle Bereiche der kindlichen<br />

Entwicklung betrifft, an denen Lernen<br />

wesentlich beteiligt ist. Im Zusammenhang<br />

damit ist beispielsweise die Beeinträchtigung<br />

der Wahrnehmung <strong>und</strong> der<br />

Sprache zu sehen. Der Spracherwerb<br />

setzt oft später <strong>und</strong> verlangsamt ein. Es<br />

treten Schwierigkeiten beim Erlernen<br />

von Wortbedeutungen <strong>und</strong> grammatikalischen<br />

Regeln auf.<br />

Unterscheidungsmerkmale: Es wird<br />

zwischen leichter, mäßiger <strong>und</strong> schwerer<br />

geistiger <strong>Behinderung</strong> unterschieden.<br />

Allerdings können ärztliche Gutachten,<br />

Ergebnisse von Intelligenztests<br />

oder der Grad der <strong>Behinderung</strong> (GdB)<br />

im �Schwerbehindertenausweis kaum<br />

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