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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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46 Arbeitshilfen<br />

Arbeitshilfen<br />

�Technische Arbeitshilfen<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Die Arbeitslosenversicherung ist eine<br />

Pflichtversicherung, die die im SGB III<br />

(�Arbeitsförderung) beschriebenen Per -<br />

sonenkreise erfasst. Lediglich Pflegepersonen,<br />

Selbstständige <strong>und</strong> Auslandsbeschäftigte<br />

(Beschäftigungen außerhalb<br />

der EU <strong>und</strong> assoziierten Staaten) können<br />

sich seit dem 01.02.2006 auf<br />

Antrag pflichtversichern. Die Arbeits -<br />

losenversicherung ist neben der gesetzlichen<br />

�Krankenversicherung, Pflege<strong>und</strong><br />

�Rentenversicherung die vierte<br />

Säule der gesetzlichen �Sozialversicherung.<br />

Versicherungspflichtig sind alle Personen,<br />

die gegen Arbeitsentgelt oder zu<br />

ihrer �<strong>Beruf</strong>sausbildung beschäftigt<br />

sind. Für besondere Personengruppen,<br />

z.B. Beamte, Soldaten oder Personen,<br />

die das 65. Lebensjahr vollendet haben,<br />

besteht hingegen Versicherungsfreiheit.<br />

Eine (Neben-) Beschäftigung ist auch<br />

versicherungsfrei, wenn ein Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld besteht <strong>und</strong> die<br />

wöchentliche Arbeitszeit 15 St<strong>und</strong>en<br />

nicht übersteigt (§27 Abs. 5 SGB III).<br />

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung<br />

wird durch die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

(�Agentur für Arbeit) eine Vielzahl von<br />

Leistungen erbracht. Dazu gehören sowohl<br />

Leistungen, die die Integration der<br />

Menschen in Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverhältnisse<br />

unterstützen, als auch die Si-<br />

cherstellung des Lebensunterhalts während<br />

der �Arbeitslosigkeit.<br />

Die Leistungen richten sich in erster Linie<br />

an die Personengruppen der Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> Arbeitgeber, die sich an der<br />

Finanzierung der Arbeitslosenversicherung<br />

beteiligen.<br />

Zur Finanzierung der Arbeitslosenver -<br />

sicherung wird ein Beitrag erhoben.<br />

Er wird gr<strong>und</strong>sätzlich vom versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten <strong>und</strong> vom Ar -<br />

beitgeber je zur Hälfte getragen.<br />

Arbeitslosigkeit<br />

Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III<br />

(�Arbeitsförderung) liegt vor, wenn ein<br />

Arbeitnehmer<br />

nicht in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

steht (Beschäftigungslosigkeit),<br />

sich bemüht, seine Beschäftigungs -<br />

losigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)<br />

<strong>und</strong><br />

den Vermittlungsbemühungen der<br />

Agentur für Arbeit zur Verfügung<br />

steht (vgl. §119 Abs. 1 SGB III).<br />

Um den Lebensunterhalt des Arbeits -<br />

losen zu sichern, sieht das SGB III Entgeltersatzleistungen<br />

vor (§§116 ff.<br />

SGB III). Diese Leistungen werden nachfolgend<br />

in ihren wesentlichen Gr<strong>und</strong>zügen<br />

beschrieben.<br />

Arbeitslosengeld: Arbeitnehmer haben<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei<br />

Arbeits losigkeit oder bei beruflicher<br />

Weiterbildung (§ 117 SGB III).

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