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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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84 Behindertengleichstellungsgesetze<br />

Erleichterungen bei B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong><br />

Europawahlen (z. B. durch barrierefreie<br />

Wahllokale <strong>und</strong> Stimmzettelschablonen)<br />

Zielvereinbarungen: Zur Herstellung<br />

von Barrierefreiheit dient das mit dem<br />

BGG geschaffene neue Instrument der<br />

Zielvereinbarung. So können, wenn<br />

rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit<br />

fehlen, Vereinbarungen zwischen Verbänden<br />

<strong>und</strong> Unternehmen geschlossen<br />

werden, die den Beteiligten ermöglichen,<br />

Regelungen zur Herstellung von<br />

Barrierefreiheit zu treffen.<br />

Verhandlungspartner sind Unternehmen<br />

oder Unternehmensverbände <strong>und</strong><br />

vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong><br />

Soziales anerkannte Verbände, die Interessen<br />

behinderter Menschen vertreten.<br />

Sie haben einen Anspruch darauf, die<br />

Aufnahme von Verhandlungen über<br />

Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.<br />

Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden<br />

von den Vertragspartnern frei verhandelt<br />

<strong>und</strong> ausgestaltet. Die am Abschluss<br />

beteiligten Vertragsparteien sind<br />

an die Zielvereinbarung geb<strong>und</strong>en.<br />

Verhandlungen über Zielvereinbarungen<br />

sind dem beim B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales eingerichteten<br />

Zielvereinbarungsregister unter Benennung<br />

von Verhandlungsparteien <strong>und</strong><br />

Verhandlungsgegenstand anzuzeigen.<br />

Landesgleichstellungsgesetze sind in<br />

allen B<strong>und</strong>esländern in Kraft getreten. Sie<br />

regeln Bereiche <strong>und</strong> Vorschriften des Lan-<br />

desrechts, z. B. für das Verwal tungs -<br />

verfahren der Landes- <strong>und</strong> Kommunalbehörden,<br />

das Bauordnungsrecht, das<br />

Schul- bzw. das Hochschulrecht <strong>und</strong> auch<br />

für den öffentlichen Personennahverkehr.<br />

Nach Inkrafttreten des BGG haben sich<br />

die Länder eng an den Inhalten des B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

orientiert. Dies betrifft insbesondere:<br />

für Behörden des Landes <strong>und</strong> der Gemeinden<br />

geltende Regelungen zur<br />

Durchsetzung der Gleichberechtigung<br />

von Frauen <strong>und</strong> Männern<br />

die Verpflichtung der Behörden zur<br />

Barrierefreiheit innerhalb ihrer Verwaltung,<br />

insbesondere auch ihrer<br />

Gebäude<br />

die Gewährung von Gebärdensprachdolmetschern<br />

<strong>und</strong> anderer<br />

Kommunikationshilfen<br />

die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen<br />

Verträgen, Vordrucken <strong>und</strong> Bescheiden<br />

in für blinde <strong>und</strong> sehbehinderte<br />

Menschen wahrnehmbarer Form<br />

die Barrierefreiheit ihrer Internet -<br />

angebote<br />

die Einführung eines Verbandsklagerechts<br />

Regelungen zum Wahlrecht, z. B. die<br />

Einführung von Stimmzettelschablonen<br />

für blinde <strong>und</strong> sehbehinderte<br />

Menschen<br />

Behindertenrechts -<br />

konvention der<br />

Vereinten Nationen<br />

�Übereinkommen der Vereinten Nationen<br />

über die Rechte von Menschen<br />

mit <strong>Behinderung</strong>en

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