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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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ist, der Schwerbehindertenvertretung<br />

die Gründe für seine Maßnahme rechtzeitig<br />

mitzuteilen <strong>und</strong> ihr die Möglichkeit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

Dazu muss die Schwerbehindertenvertretung<br />

Gelegenheit haben, mit dem<br />

schwerbehinderten Betroffenen zu sprechen<br />

<strong>und</strong> sich umfassend zu informieren.<br />

Daraus erklärt sich auch das Recht<br />

des schwerbehinderten Menschen, bei<br />

Einsicht in die über ihn geführte Personalakte<br />

die Schwerbehindertenvertretung<br />

hinzuzuziehen (§95 Abs. 3 SGB IX).<br />

Wird die Schwerbehindertenvertretung<br />

– entgegen der Anhörungspflicht (§95<br />

Abs. 2 SGB IX) – bei einer Entscheidung<br />

nicht beteiligt, so ist die Entscheidung<br />

für die Dauer von einer Woche auszusetzen<br />

<strong>und</strong> die Beteiligung nachzuholen.<br />

Ist die Entscheidung jedoch schon vollzogen<br />

oder durchgeführt worden, so<br />

führt die fehlende Beteiligung der<br />

Schwerbehindertenvertretung nicht da -<br />

zu, dass die Personalmaßnahme unwirksam<br />

wird (keine Unwirksamkeitsfolge).<br />

In Bezug auf eine abzuschließende �Integrationsvereinbarung<br />

hat die Schwerbehindertenvertretung<br />

das Recht, einen<br />

Antrag auf Verhandlung über den Abschluss<br />

einer Integrationsvereinbarung<br />

zu stellen (§83 Abs. 1 Satz 2). Ebenso<br />

wirkt die Schwerbehindertenvertretung<br />

an der Einführung <strong>und</strong> Durchführung<br />

des Betrieblichen Eingliederungsma -<br />

nagements für die schwerbehinderten<br />

<strong>und</strong> gleichgestellten Beschäftigten mit<br />

(§84 Abs.1 SGB IX).<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Teilnahmerecht: Die Schwerbehindertenvertretung<br />

hat das Recht, an allen Sitzungen<br />

des Betriebsrats bzw. Personalrats<br />

<strong>und</strong> dessen Ausschüssen sowie des<br />

�Arbeitsschutzausschusses beratend<br />

teilzunehmen: Sie kann beantragen, Angelegenheiten,<br />

die einzelne schwerbehinderte<br />

Menschen oder schwerbehinderte<br />

Menschen als Gruppe besonders<br />

betreffen, auf die Tagesordnung der<br />

nächsten Sitzung zu setzen (§95 Abs. 4<br />

SGB IX). Das Teilnahmerecht gilt nicht<br />

nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt<br />

werden sollen, die schwerbehinderte<br />

Menschen betreffen. Die<br />

Schwerbehindertenvertretung ist deshalb<br />

unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

zu allen Sitzungen einzuladen. Zu den<br />

Ausschüssen des Betriebsrats, an denen<br />

die Schwerbehindertenvertretung beratend<br />

teilnehmen kann, gehören z. B.<br />

auch der Wirtschaftsausschuss <strong>und</strong> der<br />

Arbeitsschutzausschuss (vgl. §95 Abs. 4<br />

SGB IX).<br />

Die Schwerbehindertenvertretung kann<br />

ferner beantragen, einen Beschluss des<br />

Betriebsrats bzw. Personalrats auszusetzen,<br />

wenn sie glaubt, dass damit eine<br />

Beeinträchtigung wichtiger Interessen<br />

von schwerbehinderten Menschen verb<strong>und</strong>en<br />

ist. Der beanstandete Beschluss<br />

ist für die Dauer von einer Woche auszusetzen.<br />

Danach hat der Betriebsrat<br />

bzw. Personalrat erneut zu entscheiden.<br />

Außerdem ist die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu bestimmten Besprechungen<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmervertretung<br />

hinzuzuziehen, die<br />

nach dem �Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) <strong>und</strong> den �Personalvertre-<br />

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