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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />

zu erstatten,<br />

2. die für das Ges<strong>und</strong>heitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim Erstellen<br />

von Konzeptionen, Situations- <strong>und</strong> Bedarfsanalysen <strong>und</strong> bei der Landesplanung<br />

zur Teilhabe behinderter <strong>und</strong> von <strong>Behinderung</strong> bedrohter Menschen<br />

zu beraten <strong>und</strong> zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen,<br />

3. die für das Ges<strong>und</strong>heitswesen zuständigen Landesbehörden über Art <strong>und</strong> Ursachen<br />

von <strong>Behinderung</strong>en <strong>und</strong> notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von<br />

Leistungen zur Teilhabe behinderter <strong>und</strong> von <strong>Behinderung</strong> bedrohter Menschen<br />

regelmäßig zu unterrichten.<br />

Titel 2 � Klagerecht der Verbände<br />

§ 63 Klagerecht der Verbände<br />

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können<br />

an ihrer Stelle <strong>und</strong> mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer<br />

Satzung behinderte Menschen auf B<strong>und</strong>es- oder Landesebene vertreten <strong>und</strong> nicht<br />

selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen<br />

wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen<br />

selbst vorliegen.<br />

Titel 3 � Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen<br />

§ 64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen<br />

(1) Beim B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales wird ein Beirat für die Teilhabe<br />

behinderter Menschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter<br />

Menschen berät <strong>und</strong> bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben<br />

des Beirats gehören insbesondere auch<br />

1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen <strong>und</strong> die<br />

Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds,<br />

2. die Anregung <strong>und</strong> Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem<br />

Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung <strong>und</strong><br />

als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei<br />

der Festlegung von Fragestellungen <strong>und</strong> Kriterien.<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales trifft Entscheidungen über die Vergabe<br />

der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Gr<strong>und</strong> von Vorschlägen des Beirats.<br />

349<br />

SGB IX

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