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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Umschulung: Zum Beispiel, wenn im<br />

Verlauf eines <strong>Beruf</strong>slebens eine <strong>Behinderung</strong><br />

auftritt <strong>und</strong> deshalb der<br />

bisherige <strong>Beruf</strong> nicht mehr ausgeübt<br />

werden kann <strong>und</strong> ein neuer <strong>Beruf</strong> erlernt<br />

werden muss.<br />

Aufstiegsweiterbildung: Zum Beispiel,<br />

wenn man seinen <strong>Beruf</strong> nur<br />

dann weiter ausüben kann, wenn<br />

man in der Lage ist, im Betrieb eine<br />

verantwortliche Position zu übernehmen.<br />

Hierzu zählen etwa Aufstiegslehrgänge<br />

in der Wirtschaft oder<br />

Laufbahnlehrgänge im öffentlichen<br />

Dienst.<br />

Sofern im Rahmen der Förderung der<br />

�Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme<br />

an allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen<br />

wegen Art <strong>und</strong> Schwere<br />

der <strong>Behinderung</strong> nicht möglich ist, kann<br />

die Maßnahme in einer besonders auf<br />

die Bedürfnisse behinderter Menschen<br />

ausgerichteten Einrichtung, z. B. einem<br />

�<strong>Beruf</strong>sförderungswerk, durchgeführt<br />

werden. Die Zuständigkeit <strong>und</strong> die Voraussetzungen<br />

für die Leistungen zur<br />

Teilhabe richten sich nach den für den<br />

jeweiligen �Rehabilitationsträger (§6<br />

SBG IX) geltenden Leistungsgesetzen.<br />

Im Rahmen der �Begleitenden Hilfe im<br />

Arbeitsleben können auch Maßnahmen<br />

zur Erhaltung <strong>und</strong> Erweiterung beruflicher<br />

Kenntnisse <strong>und</strong> Fertigkeiten für<br />

schwerbehinderte Menschen gefördert<br />

werden (§102 Abs. 3 Nr. 1e SGB IX<br />

i.V.m. §24 SchwbAV).<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

<strong>Beruf</strong>liche<br />

Wiedereingliederung<br />

In vielen Fällen der beruflichen Wiedereingliederung<br />

ist für die Leistungen zur<br />

�Teilhabe am Arbeitsleben die B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit (�Agentur für Arbeit)<br />

zuständig.<br />

<strong>Beruf</strong>lich wiedereingegliedert werden<br />

behinderte oder von einer <strong>Behinderung</strong><br />

bedrohte Menschen, die aufgr<strong>und</strong><br />

ges<strong>und</strong>heitlicher Probleme, z. B. durch<br />

einen Unfall oder eine �Krankheit, nicht<br />

mehr in der Lage sind, ihren erlernten<br />

<strong>Beruf</strong> oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben<br />

<strong>und</strong> vor einer beruflichen Umoder<br />

Neuorientierung stehen.<br />

Vorrangiges Ziel der beruflichen Wiedereingliederung<br />

ist es, das bestehende<br />

Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber<br />

zu erhalten. Ist dies auch<br />

durch eine behinderungsgerechte Umgestaltung<br />

der Arbeitsumgebung, den<br />

Einsatz von �technischen Arbeitshilfen<br />

oder durch �Umsetzung auf einen anderen<br />

Arbeitsplatz nicht möglich, wird<br />

eine berufliche Um- oder Neuorientierung<br />

mit den dazu geeigneten berufsfördernden<br />

Maßnahmen, z. B. einer Umschulung<br />

(�berufliche Weiterbildung),<br />

erforderlich. Sofern notwendig, stehen<br />

dafür auch spezielle Einrichtungen der<br />

beruflichen Rehabilitation (z. B. �<strong>Beruf</strong>sförderungswerk)<br />

zur Verfügung.<br />

Die berufliche Wiedereingliederung von<br />

behinderten Personen aus dem Rechtskreis<br />

SGB II erfolgt in Zusammenarbeit<br />

zwischen der Agentur für Arbeit <strong>und</strong><br />

93<br />

B

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