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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Seit dem 01.10.2000 kennt das Schwerbehindertenrecht<br />

die �Integrationsvereinbarung<br />

(§83 SGB IX). Von den Inhalten,<br />

der Zielrichtung <strong>und</strong> den<br />

Vertragspartnern her (Arbeitgeber, Betriebsrat<br />

<strong>und</strong> Schwerbehindertenvertretung)<br />

hat die Integrationsvereinbarung<br />

inhaltliche <strong>und</strong> rechtliche Parallelen zu<br />

einer Betriebsvereinbarung über Personalplanung<br />

<strong>und</strong> -einsatz (vgl. §92<br />

BetrVG).<br />

Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG)<br />

Generelle Leitlinie des Betriebsverfassungsgesetzes<br />

ist der Partnerschaftsgedanke<br />

zwischen �Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

�Betriebsrat. Sie sollen sich nicht in<br />

einer Konfrontation gegenüberstehen,<br />

sondern unter Beachtung der Gesetze<br />

<strong>und</strong> �Tarifverträge vertrauensvoll untereinander<br />

sowie mit den im Betrieb<br />

vertretenen �Gewerkschaften sowie<br />

den �Arbeitgeberverbänden zum<br />

Wohle der Arbeitnehmer <strong>und</strong> des Betriebes<br />

zusammenarbeiten (§2 Abs. 1<br />

BetrVG). Das Gesetz gilt für �Betriebe<br />

der Privatwirtschaft, nicht jedoch für den<br />

öffentlichen Dienst sowie die Religionsgemeinschaften<br />

<strong>und</strong> ihre karitativen <strong>und</strong><br />

pädagogischen Einrichtungen (§§118<br />

<strong>und</strong> 130 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz<br />

enthält folgende Schwerpunkte:<br />

Errichtung <strong>und</strong> Geschäftsführung<br />

von Betriebsräten: In Betrieben der<br />

privaten Wirtschaft mit i.d.R. mindestens<br />

5 ständigen wahlberechtigten<br />

Arbeit nehmern sind Betriebsräte zu<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

wählen (§ 1 BetrVG). Geregelt sind<br />

Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats<br />

(z. B. Bildung von Betriebsratsausschüssen,<br />

Vorbereitung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Betriebsratssitzungen),<br />

der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern<br />

von der Arbeit, ihres Arbeitsentgelts<br />

<strong>und</strong> ihrer persönlichen<br />

Rechtsstellung (vgl. §§37–38 BetrVG).<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten: Das Betriebsverfassungsgesetz<br />

regelt die Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber<br />

Betriebsrat <strong>und</strong> Beschäftigten einerseits<br />

sowie die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Betriebsrats<br />

<strong>und</strong> der Betriebsversammlung<br />

als Organe der Belegschaft andererseits.<br />

Das Gesetz legt insbesondere fest, in<br />

welchen Fragen <strong>und</strong> in welcher Form die<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> der Betriebsrat im Betrieb<br />

bzw. im Unternehmen �mitbestimmen<br />

oder mitwirken (vgl. vor allem<br />

§§87 ff. BetrVG). Auch die Rechte der<br />

einzelnen �Arbeitnehmer sind umschrieben<br />

(§§81 ff. BetrVG). So besitzt<br />

jeder einzelne Arbeitnehmer ein Unterrichtungs-,<br />

Anhörungs- <strong>und</strong> Erörterungsrecht<br />

in Angelegenheiten, die ihn<br />

<strong>und</strong> seinen Arbeitsplatz unmittelbar<br />

betreffen, einschließlich des Rechts auf<br />

Einsicht in seine Personalakten (§83<br />

BetrVG).<br />

Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat<br />

<strong>und</strong> Gewerkschaften: Die Gewerkschaften<br />

haben das Recht, in Betrieben<br />

<strong>und</strong> Unternehmen präsent zu<br />

sein. So können Gewerkschaften z. B.<br />

die Initiative zur Bildung von Betriebsräten<br />

ergreifen. Außerdem haben die Gewerkschaften<br />

ein Zutrittsrecht zu den<br />

113<br />

B

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