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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Menschen mit einer täglichen Arbeitszeit<br />

von weniger als 8 St<strong>und</strong>en ist §124<br />

SGB IX daher bis zum Erreichen der 8-<br />

St<strong>und</strong>en-Grenze mangels Mehrarbeit im<br />

Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar.<br />

Bei einer arbeitgeberseitigen Anordnung<br />

zur vorübergehenden Verlängerung<br />

der täglichen Arbeitszeit über die<br />

individuelle normale tägliche Arbeitszeit<br />

hinaus bis unterhalb 8 St<strong>und</strong>en kann in<br />

besonderen Einzelfällen aber außerhalb<br />

des §124 SGB IX ein Anspruch eines<br />

schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten<br />

auf Freistellung von dieser zusätzlich<br />

angeordneten Arbeitszeit bestehen:<br />

Voraussetzung ist, dass die �Teilzeitarbeit<br />

aus behinderungsbedingten Gründen<br />

nach §81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX erfolgt<br />

<strong>und</strong> der betroffene behinderte<br />

Mensch aufgr<strong>und</strong> Art <strong>und</strong> Schwere seiner<br />

�<strong>Behinderung</strong> nicht in der Lage ist,<br />

auch nur vorübergehend arbeitstäglich<br />

mehr als die von ihm normalerweise zu<br />

erbringende Arbeitszeit zu leisten. In<br />

diesem Fall kann sich der schwerbehinderte<br />

Mensch auf die Verpflichtung des<br />

�Arbeitgebers zur behinderungsgerechten<br />

Beschäftigung nach §81 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 1 SGB IX, die auch Arbeitszeitfragen<br />

umfasst („... Gestaltung...<br />

der Arbeitszeit...“), in entsprechender<br />

Anwendung des Urteils des BAG vom<br />

03.12.2002 zur Nachtarbeit berufen.<br />

Mehrfachanrechnung<br />

Besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung<br />

oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes<br />

können im Einzelfall dadurch<br />

ausgeglichen werden, dass der Arbeitgeber<br />

bei der Veranlagung zur �Aus-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

gleichsabgabe einen schwerbehin -<br />

derten Arbeitnehmer auf 2 oder 3<br />

�Pflichtplätze anrechnen darf (§76<br />

SGB IX). Dies gilt insbesondere für die in<br />

§72 Abs. 1 SGB IX genannten schwerbehinderten<br />

Menschen. Die Entscheidung<br />

über die Mehrfachanrechnung<br />

trifft die �Agentur für Arbeit auf Antrag.<br />

Schwerbehinderte Auszubildende<br />

werden ohne besondere Zulassung auf<br />

2 Pflichtplätze angerechnet (§76 Abs. 2<br />

SGB IX).<br />

Mehrfachbehinderung<br />

�<strong>Behinderung</strong><br />

Minderleistung<br />

�Außergewöhnliche Belastungen<br />

Minderleistungsklausel<br />

Manche Tarifverträge kennen eine Minderleistungsklausel,<br />

die den Arbeitgeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt,<br />

einem leistungsbeeinträchtigten<br />

Beschäftigten das �Arbeitsentgelt<br />

zu kürzen. Dies kann auch gegenüber<br />

einem schwerbehinderten Beschäftigten<br />

gelten, der nachweisbar nicht die<br />

von vergleichbaren Arbeitnehmern erbrachte<br />

Arbeitsleistung erreicht. I.d.R.<br />

ist hierzu die Zustimmung der Gewerkschaft<br />

oder des Betriebsrats notwendig.<br />

Keinesfalls kann die Anwendung der<br />

Minderleistungsklausel allein aus dem<br />

festgestellten Grad der <strong>Behinderung</strong><br />

(GdB, �Schwerbehinderung) hergeleitet<br />

werden. Vorrangig ist die Verpflich-<br />

181<br />

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