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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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268<br />

Widerspruchsausschuss<br />

chen Fürsorgestellen nach Übertragung<br />

von Aufgaben (vgl. §107 Abs. 2 SGB IX)<br />

aufgr<strong>und</strong> des SGB IX treffen. Relevant<br />

sind dabei vor allem die Entscheidungen<br />

im �Kündigungsschutzverfahren <strong>und</strong><br />

bei der Erhebung <strong>und</strong> Verwendung der<br />

�Ausgleichsabgabe. In Kündigungsangelegenheiten<br />

schwerbehinderter Menschen,<br />

die im öffentlichen Dienst beschäftigt<br />

sind, treten bei der Besetzung<br />

des Ausschusses an die Stelle der Arbeitgeber<br />

2 Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes <strong>und</strong> ein schwerbehinderter Arbeitnehmer<br />

muss dem öffentlichen<br />

Dienst angehören.<br />

Gütliche Einigung: Wie das Integra -<br />

tionsamt muss auch der Widerspruchsausschuss<br />

in Widerspruchsverfahren des<br />

�Kündigungsschutzes auf eine �güt -<br />

liche Einigung hinwirken (§87 Abs. 3<br />

SGB IX). Es kann daher sinnvoll sein, dass<br />

der Widerspruchsausschuss die Parteien<br />

zu einer mündlichen Verhandlung lädt.<br />

Rechtsweg: Gegen Entscheidungen<br />

des Widerspruchsausschusses bei der<br />

B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit kann Klage<br />

beim �Sozialgericht erhoben werden,<br />

gegen Entscheidungen des Widerspruchsausschusses<br />

beim <strong>Integrationsamt</strong><br />

beim �Verwaltungsgericht.<br />

Wiedereingliederung,<br />

stufenweise<br />

Durch eine stufenweise, d.h. zeitlich gestaffelte<br />

Wiederaufnahme seiner Tätigkeit<br />

soll der arbeitsunfähige Arbeitnehmer<br />

kontinuierlich an die Belastungen<br />

seines �Arbeitsplatzes herangeführt<br />

werden. Diese Form der medizinischen<br />

Rehabilitation – spezialgesetzlich in §74<br />

SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung<br />

geregelt – ist in §28 SGB IX<br />

generell Bestandteil der Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation für behinderte<br />

oder von <strong>Behinderung</strong> bedrohte<br />

Menschen (�Teilhabe).<br />

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer<br />

nach ärztlicher Feststellung<br />

seine bisherige Tätigkeit teilweise wieder<br />

verrichten kann <strong>und</strong> sich mit der<br />

stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden<br />

erklärt. Die �Arbeitsunfähigkeit<br />

im Sinne des Krankenversicherungsrechts<br />

bleibt dabei aber bestehen.<br />

Der behandelnde Arzt soll dann auf der<br />

�Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die<br />

Art der möglichen Tätigkeiten sowie die<br />

täglich verantwortbare �Arbeitszeit angeben<br />

<strong>und</strong> sich in geeigneten Fällen<br />

zuvor eine Stellungnahme vom �Betriebsarzt<br />

einholen.<br />

Auf die stufenweise Wiedereingliederung<br />

hat der nicht schwerbehinderte<br />

Arbeit nehmer keinen Rechtsanspruch<br />

gegen seinen Arbeitgeber. Schwerbehinderte<br />

Beschäftigte haben demgegenüber<br />

nach §81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB IX gr<strong>und</strong>sätzlich einen Rechtsanspruch<br />

auf stufenweise Wiedereingliederung<br />

(vgl. BAG vom 13.06.2006 –<br />

9 AZR 229/05).<br />

Im Übrigen ist der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong><br />

von §84 Abs. 2 SGB IX bei allen Beschäftigten<br />

– also auch nicht schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmern – gehalten, im<br />

Rahmen des Betrieblichen �Eingliederungsmanagements<br />

die Möglichkeit

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