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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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schen beschäftigen <strong>und</strong> auch qualifizieren:<br />

Schwerbehinderte Menschen mit<br />

geistiger oder seelischer <strong>Behinderung</strong><br />

oder einer schweren Körper-, Sinnes-<br />

oder Mehrfachbehinderung (vgl.<br />

�<strong>Behinderung</strong>, �<strong>Behinderung</strong>sarten).<br />

Dabei muss sich die <strong>Behinderung</strong> für<br />

eine Tätigkeit auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojektes<br />

besonders nachteilig<br />

auswirken.<br />

Schwerbehinderte Menschen, die<br />

nach zielgerichteter Vorbereitung in<br />

einer WfbM oder in einer psychiatrischen<br />

Einrichtung für einen Übergang<br />

auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in<br />

Betracht kommen.<br />

Schwerbehinderte Abgänger von<br />

Sonderschulen mit der Aussicht auf<br />

eine Beschäftigung auf dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt.<br />

Aufgaben: Integrationsunternehmen<br />

beschäftigen mindestens 25% schwerbehinderte<br />

Menschen der Zielgruppe.<br />

Ihr Anteil an allen beschäftigten Mitarbeitern<br />

soll aber 50% nicht übersteigen.<br />

Die Integrationsprojekte haben folgende<br />

Aufgaben:<br />

Sie bieten den schwerbehinderten<br />

Menschen Beschäftigung <strong>und</strong> arbeits -<br />

begleitende Betreuung an, soweit<br />

erforderlich auch Maßnahmen der<br />

�beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit<br />

zur Teilnahme an entsprechenden<br />

außerbetrieblichen Maßnahmen.<br />

Sie unterstützen die schwerbehinderten<br />

Mitarbeiter bei der Vermittlung in<br />

eine sonstige Beschäftigung auf dem<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

allgemeinen Arbeitsmarkt <strong>und</strong> bieten<br />

vorbereitende Maßnahmen für eine<br />

Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.<br />

Förderung: Finanziell gefördert werden<br />

Integrationsprojekte aus Mitteln der<br />

�Ausgleichsabgabe. Nach §134 SGB IX<br />

können sie finanzielle Leistungen für<br />

Aufbau, Erweiterung, Modernisierung<br />

<strong>und</strong> Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher<br />

Beratung <strong>und</strong> für<br />

besonderen Aufwand erhalten. Die<br />

Möglichkeit der Erbringung von Geldleistungen<br />

im Rahmen der �Begleitenden<br />

Hilfe im Arbeitsleben – insbesondere<br />

nach §102 Abs. 3 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 SGB<br />

IX – bleibt daneben im Wesentlichen unberührt.<br />

Auch �Eingliederungszuschüsse<br />

der Agenturen für Arbeit nach §222a<br />

SGB III kommen wie bei normalen Arbeitgebern<br />

in Betracht.<br />

Integrationsteam<br />

Das Integrationsteam (früher „Helfergruppe”)<br />

besteht – gemäß §§93, 95<br />

<strong>und</strong> 98 SGB IX – aus dem �Betriebsrat<br />

bzw. �Personalrat, der �Schwerbehindertenvertretung<br />

<strong>und</strong> dem �Beauftragten<br />

des Arbeitgebers. Nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)<br />

unterstützen die Mitglieder des Integrationsteams<br />

in den Betrieben <strong>und</strong> Dienststellen<br />

die �Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen im Arbeitsleben <strong>und</strong> in der<br />

Gesellschaft.<br />

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass<br />

der Gesetzgeber die Sicherung der Teilhabe<br />

schwerbehinderter Menschen im<br />

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