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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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vertretung – Vertragspartner des Arbeit -<br />

gebers bei der �Integrationsvereinbarung<br />

(§83 SGB IX). Ist eine Schwerbehindertenvertretung<br />

nicht vorhanden,<br />

hat der Betriebsrat das Recht, vom<br />

Arbeit geber die Aufnahme von Verhandlungen<br />

zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung<br />

zu verlangen.<br />

Unterrichtung bei Personalentscheidungen:<br />

Beschäftigt das Unternehmen<br />

i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte<br />

Arbeit nehmer, hat der Arbeitgeber den<br />

Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung,<br />

Umgruppierung <strong>und</strong> �Versetzung<br />

zu unterrichten, ihm die erforderlichen<br />

Unterlagen vorzulegen <strong>und</strong><br />

Auskunft über die beteiligten Personen<br />

zu erteilen (vgl. §99 Abs. 1 BetrVG). Bei<br />

diesen personellen Einzelmaßnahmen<br />

hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht;<br />

er kann seine Zustimmung<br />

allerdings nur dann verweigern, wenn<br />

bestimmte Gründe vorliegen, die im Betriebsverfassungsgesetz<br />

abschließend<br />

genannt sind (§99 Abs. 2 BetrVG).<br />

Anhörung bei Kündigungen: Vor<br />

jeder �Kündigung muss der Arbeitgeber<br />

den Betriebsrat anhören <strong>und</strong> ihm<br />

dabei die Gründe für die Kündigung darlegen.<br />

Ohne diese Anhörung ist eine<br />

ausgesprochene Kündigung unwirksam<br />

(vgl. §102 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat<br />

kann einer ordentlichen Kündigung<br />

widersprechen, wenn bestimmte<br />

Gründe gegeben sind (in §102 Abs. 3<br />

BetrVG abschließend genannt). Ein solcher<br />

Widerspruch stärkt die Rechtsstellung<br />

eines gegen die Kündigung beim<br />

�Arbeitsgericht klagenden Arbeitneh-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

mers, z. B. im Hinblick auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch<br />

während des<br />

�Kündigungsschutzprozesses (§102<br />

Abs. 5 BetrVG).<br />

Das <strong>Integrationsamt</strong> hat vor einer Entscheidung<br />

im �Kündigungsschutzverfahren<br />

für schwerbehinderte Menschen<br />

eine Stellungnahme des Betriebsrats<br />

einzuholen (§87 Abs. 2 SGB IX).<br />

Einigungsstelle: Kommt bei Angelegenheiten,<br />

die der Mitbestimmung des<br />

Betriebsrats unterliegen, eine Einigung<br />

zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat<br />

nicht zustande (z. B. bei Regelungen der<br />

Betriebsordnung, der Arbeitszeit, der<br />

Pausen, der Akkord- <strong>und</strong> Prämiensätze,<br />

bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> bei der Gestaltung<br />

eines Sozialplanes), so entscheidet<br />

der Spruch der Einigungsstelle. Diese<br />

Eini gungsstelle besteht aus einem unparteiischen<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> Beisitzern,<br />

die je zur Hälfte vom Arbeitgeber<br />

einerseits <strong>und</strong> Betriebsrat andererseits<br />

benannt werden.<br />

Entscheidungen des Betriebsrats:<br />

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder.<br />

Die Schwerbehindertenvertretung hat<br />

das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats<br />

<strong>und</strong> seiner Ausschüsse – einschließlich<br />

Wirtschaftsausschuss <strong>und</strong><br />

Arbeitsschutzausschuss – beratend, d.h.<br />

ohne Stimmrecht teilzunehmen (§95<br />

Abs. 4 SGB IX). Werden nach Meinung<br />

der Schwerbehindertenvertretung wichtige<br />

Interessen der schwerbehinderten<br />

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B

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