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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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86 <strong>Behinderung</strong><br />

hinderung im Sozial- <strong>und</strong> Rehabilita -<br />

tionsrecht an den wirklichen oder vermeintlichen<br />

Defiziten körperlicher, intellektueller<br />

<strong>und</strong> psychischer Art. Die<br />

jetzige Begriffsbestimmung im SGB IX<br />

(§2 Abs. 1 Satz 1) rückt demgegenüber<br />

das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen<br />

Lebensbereichen in den Vordergr<strong>und</strong>.<br />

Maßgeblich ist nicht die Schädigung<br />

bzw. Beeinträchtigung selbst,<br />

sondern sind deren Auswirkungen in<br />

einem oder mehreren Lebensbereichen.<br />

<strong>Behinderung</strong> wird damit individuell<br />

sowie insbesondere auch situations- <strong>und</strong><br />

umfeldabhängig verstanden. Dieser <strong>Behinderung</strong>sbegriff<br />

liegt auch der Behindertenrechtskonvention<br />

der Vereinten<br />

Nationen (�Übereinkommen der Vereinten<br />

Nationen über die Rechte von<br />

Menschen mit <strong>Behinderung</strong>en) zugr<strong>und</strong>e<br />

(vgl. dessen Art. 1 Satz 2).<br />

Unter dem für das jeweilige Lebensalter<br />

untypischen Zustand im Sinne der genannten<br />

Definition ist der Verlust oder die<br />

Beeinträchtigung von normalerweise in<br />

dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen<br />

Funktionen, geistigen Fähigkeiten<br />

oder seelischer Ges<strong>und</strong>heit zu verstehen.<br />

Eine drohende <strong>Behinderung</strong> liegt vor,<br />

wenn eine entsprechende Beeinträchtigung<br />

zu erwarten ist (§2 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB IX). Dabei wird auf objektive Anhaltspunkte<br />

– etwa den bisherigen Verlauf<br />

der ges<strong>und</strong>heitlichen Entwicklung –<br />

<strong>und</strong> ärztliche Bewertungen <strong>und</strong> Prognosen<br />

abzustellen sein.<br />

<strong>Behinderung</strong> als Leistungsvoraussetzung:<br />

Ob bei einer vorliegenden<br />

oder drohenden <strong>Behinderung</strong> auch die<br />

für Leistungen eines Rehabilitationsträgers<br />

geltenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, richtet sich gemäß §7 SGB IX nach<br />

dem für den Rehabilitationsträger jeweils<br />

einschlägigen speziellen Leistungsrecht.<br />

Sofern für einzelne Leistungen<br />

besondere Regelungen getroffen<br />

sind, z.B. im Sozialhilferecht (§53 SGB<br />

XII) oder im Arbeitsförderungsrecht (§19<br />

SGB III), bauen sie auf der generellen Definition<br />

der <strong>Behinderung</strong> in §2 SGB IX<br />

auf. Das bedeutet: Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen<br />

– einschließlich<br />

einer vorliegenden oder drohenden<br />

<strong>Behinderung</strong> – werden individuell bei<br />

der Entscheidung über Leistungen <strong>und</strong><br />

sonstige Hilfen durch den zuständigen<br />

Rehabilitationsträger festgestellt. Einbezogen<br />

sind damit auch chronisch kranke<br />

sowie suchtkranke Menschen, soweit<br />

bei ihnen die jeweiligen speziellen gesetzlichen<br />

Leistungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

<strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> Schwerbehinderung:<br />

Eine förmliche, über einzelne<br />

Rehabilitationsverfahren hinausgehende<br />

Status-Feststellung der <strong>Behinderung</strong><br />

<strong>und</strong> ihres Grades (GdB) ist nur für die<br />

besonderen Hilfen zur �Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben<br />

<strong>und</strong> für die �Nachteilsausgleiche nach<br />

dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2<br />

SGB IX) notwendig <strong>und</strong> von Bedeutung.<br />

Ausnahme: Die Schwerbehinderung als<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

der besonderen Hilfen des Schwerbehindertenrechts<br />

ist auch ohne eine<br />

solche förmliche Feststellung offensichtlich<br />

(z. B. Blindheit).

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