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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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68 Ausgleichsabgabe<br />

gejahres beglichenen Beträge berücksichtigt.<br />

Nicht vorsteuerabzugsberechtigte<br />

Arbeitgeber können die Arbeitsleistung<br />

um den Mehrwertsteuersatz<br />

erhöhen.<br />

Das aktuelle Werkstättenverzeichnis der<br />

anerkannten Werkstätten für behinderte<br />

Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm<br />

sowie der Blindenwerkstätten<br />

findet sich im Internet unter der Adresse<br />

www.arbeitsagentur.de (Such be griff:<br />

Werkstättenverzeichnis) oder unter<br />

www.rehadat.de (Datenbank: Werkstätten).<br />

Verwendung der Ausgleichsabgabe:<br />

Die Ausgleichsabgabe darf nur für<br />

Zwecke der besonderen Leistungen zur<br />

�Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

am Arbeitsleben einschließlich der<br />

�Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben<br />

verwendet werden. Zu den wichtigsten<br />

Leistungen des <strong>Integrationsamt</strong>es aus<br />

Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören<br />

die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> schwerbehinderte Menschen<br />

sowie die Finanzierung der �Integra -<br />

tionsfachdienste.<br />

Beim B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong><br />

Soziales ist außerdem aus Mitteln der<br />

Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds<br />

(§78 SGB IX) als zweckgeb<strong>und</strong>ene Vermögensmasse<br />

für überregionale Vorhaben<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben eingerichtet<br />

worden. Aus diesem Ausgleichsfonds<br />

werden u.a. der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen<br />

an Arbeitgeber zur besonderen<br />

Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

am Arbeitsleben erbracht werden.<br />

Ausgleichsabgabe -<br />

verordnung<br />

�Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung<br />

(SchwbAV)<br />

Ausgleichsfonds<br />

Der „Ausgleichsfonds für überregionale<br />

Vorhaben zur �Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben”<br />

ist eine zweckgeb<strong>und</strong>ene Vermögensmasse<br />

aus Mitteln der �Ausgleichsabgabe<br />

<strong>und</strong> wird vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales verwaltet (§78<br />

SGB IX). Die �Integrationsämter müssen<br />

30% des Aufkommens der Ausgleichsabgabe<br />

an den Ausgleichsfonds<br />

abführen (§77 Abs. 6 SGB IX i.V.m. §36<br />

SchwbAV).<br />

Die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die<br />

Verwendung seiner Mittel <strong>und</strong> das bei<br />

der Vergabe dieser Mittel anzuwendende<br />

Verfahren sind im Einzelnen in der<br />

�Schwerbehinderten-Ausgleichsabga -<br />

beverordnung geregelt (§§35–44<br />

SchwbAV). Zu den Anträgen auf finanzielle<br />

Förderung aus dem Ausgleichsfonds<br />

nimmt der beim B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales gebildete<br />

�Beirat für die Teilhabe behinderter<br />

Menschen Stellung <strong>und</strong> macht dazu Vorschläge<br />

(§§35 <strong>und</strong> 43 SchwbAV).<br />

Auskunftspflicht<br />

�Offenbarung der Schwerbehinderung

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