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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />

(§§33– 43 SGB IX): z. B.<br />

Hilfen zur Erhaltung <strong>und</strong> Erlangung<br />

eines Arbeitsplatzes (einschließlich<br />

Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen,<br />

Mobilitätshilfen),<br />

<strong>Beruf</strong>svorbereitung, berufliche Anpassung<br />

<strong>und</strong> Weiterbildung, beruf -<br />

liche Ausbildung, Leistungen an<br />

Arbeit geber, berufliche �Rehabilita -<br />

tionseinrichtungen, Leistungen in<br />

�Werkstätten für behinderte Menschen.<br />

Die Teilhabe am Arbeitsleben<br />

ist zugleich ein wichtiger Bestandteil<br />

der sozialen Integration.<br />

Unterhaltssichernde <strong>und</strong> ergänzende<br />

Leistungen (§§44–54 SGB<br />

IX): z.B. ergänzende Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation <strong>und</strong> zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen<br />

zum Lebensunterhalt, Reisekosten,<br />

Haushalts- oder Betriebshilfe <strong>und</strong> Kinderbetreuungskosten<br />

Leistungen zur Teilhabe am Leben<br />

in der Gemeinschaft (§§55–59 SGB<br />

IX): z. B. Hilfsmittel, heilpädagogische<br />

Leistungen für Kinder, Hilfen zum Erwerb<br />

lebenspraktischer Fertigkeiten,<br />

Förderung der Verständigung mit der<br />

Umwelt (z. B. �Gebärdensprache),<br />

Hilfen bei der Beschaffung <strong>und</strong> Ausstattung<br />

einer Wohnung (�Wohnungshilfen),<br />

Hilfen zu selbstbestimmtem<br />

Leben in betreuten<br />

Wohnmöglichkeiten, Hilfen zur Teilhabe<br />

am gemeinschaftlichen <strong>und</strong> kulturellen<br />

Leben<br />

Besondere Regelungen zur Teilhabe<br />

schwerbehinderter Menschen (Teil 2<br />

SGB IX): Das Schwerbehindertenrecht<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

enthält u.a. die Regelungen über die<br />

�Begleitende Hilfe im Arbeitsleben. Es<br />

entspricht dem früheren eigenständigen<br />

Schwerbehindertengesetz (SchwbG),<br />

das als Teil 2 in das SGB IX integriert<br />

wurde. Die Begleitende Hilfe wird durch<br />

die �Integrationsämter erbracht, soweit<br />

kein vorrangig verpflichteter Rehabilitationsträger<br />

zuständig ist. Die besonderen<br />

Leistungen der Integrationsämter<br />

müssen mit den Leistungen der Rehabilitationsträger<br />

eng verzahnt erbracht<br />

werden.<br />

Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers:<br />

Für die Leistungen zur Teilhabe<br />

kommen oft verschiedene Rehabilitationsträger<br />

in Betracht. Die Vorschrift<br />

zur �Zuständigkeitsklärung (§14 SGB IX)<br />

soll verhindern, dass Unklarheiten über<br />

die Zuständigkeit zu Lasten des behinderten<br />

Menschen gehen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze: Durch verschiedene Bestimmungen<br />

im SGB IX sind die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für die Praxis der Rehabilitation definiert,<br />

z. B.:<br />

Vorrang der �Prävention (§3 SGB<br />

IX): Die Rehabilitationsträger wirken<br />

darauf hin, dass der Eintritt einer <strong>Behinderung</strong><br />

einschließlich einer chronischen<br />

Krankheit vermieden wird.<br />

Vorrang von Leistungen zur Teilhabe<br />

(§8 Abs. 2 SGB IX): Die Leistungen<br />

zur Teilhabe haben Vorrang<br />

vor Rentenleistungen (z. B. wegen<br />

�Erwerbsminderung), die bei erfolgreichen<br />

Leistungen zur Teilhabe nicht<br />

oder voraussichtlich erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt zu erbringen wären<br />

(„Rehabilitation vor Rente”).<br />

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