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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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§ 65 Verfahren des Beirats<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden<br />

Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber <strong>und</strong> Organisationen<br />

behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder<br />

eine Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt<br />

§ 106 entsprechend.<br />

§ 66 Berichte über die Lage behinderter Menschen<br />

<strong>und</strong> die Entwicklung ihrer Teilhabe<br />

(1) Die B<strong>und</strong>esregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des<br />

B<strong>und</strong>es bis zum 31. Dezember 2004 über die Lage behinderter Frauen <strong>und</strong> Männer<br />

sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende Darstellung<br />

<strong>und</strong> Bewertung der Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe<br />

behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit ab<br />

<strong>und</strong> schlägt unter Berücksichtigung <strong>und</strong> Bewertung der mit diesem Buch getroffenen<br />

Regelungen die zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die Entwicklung<br />

der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesondert dargestellt. Schlägt<br />

die B<strong>und</strong>esregierung weitere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wirkungen<br />

einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen <strong>und</strong> Einrichtungen erteilen<br />

die erforderlichen Auskünfte. Die obersten Landesbehörden werden beteiligt.<br />

Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist vor diesem<br />

Zeitpunkt nicht zu erstellen.<br />

(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach AbSatz 1 unterrichtet die B<strong>und</strong>esregierung<br />

die gesetzgebenden Körperschaften des B<strong>und</strong>es auch über die nach dem<br />

Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen<br />

im Sinne von § 5 Behindertengleichstellungsgesetz sowie über die Gleichstellung<br />

behinderter Menschen <strong>und</strong> gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht<br />

<strong>und</strong> Alter differenzierte Darstellung <strong>und</strong> Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen<br />

weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung.<br />

Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt.<br />

(3) Die B<strong>und</strong>esregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des<br />

B<strong>und</strong>es bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen<br />

Budgets nach § 17. Auf der Gr<strong>und</strong>lage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer<br />

Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt.<br />

§ 67 Verordnungsermächtigung<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales kann durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung<br />

<strong>und</strong> das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.<br />

351<br />

SGB IX

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