10.12.2012 Aufrufe

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber<br />

sowie der �Behindertenverbände an.<br />

Beim <strong>Integrationsamt</strong> hat der Ausschuss<br />

nach §103 SGB IX die �Teilhabe der behinderten<br />

Menschen am Arbeitsleben<br />

zu fördern <strong>und</strong> bei der Vergabe der<br />

�Ausgleichsabgabe mitzuwirken. Der<br />

Ausschuss der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

wirkt nach §105 SGB IX bei der �Teilhabe<br />

behinderter Menschen am Arbeitsleben<br />

unterstützend mit.<br />

Bergmannsversorgungsschein<br />

Wegen der besonderen Belastungen,<br />

die der bergmännische <strong>Beruf</strong> mit sich<br />

bringt, besteht in den Ländern Nordrhein-Westfalen<br />

<strong>und</strong> Saarland für Bergleute<br />

ein besonderer Schutz, wenn sie<br />

nach längerer Tätigkeit ihre Untertagearbeit<br />

nicht mehr ausüben können.<br />

Dieser Schutz ist in den jeweiligen Landesgesetzen<br />

über einen Bergmannsversorgungsschein<br />

enthalten <strong>und</strong> dem<br />

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)<br />

z. B. beim �Kündigungsschutz nach ge -<br />

bildet. Bei der Veranlagung zur �Aus -<br />

gleichs abgabe werden Inhaber des Berg -<br />

mannsversorgungsscheines auf einen<br />

�Pflichtplatz angerechnet (§75 Abs. 4<br />

SGB IX), auch wenn keine Schwerbehin -<br />

derung oder Gleichstellung gegeben ist.<br />

<strong>Beruf</strong>liche Eignung,<br />

Eignungsfeststellungsmaßnahmen<br />

Eignungsfeststellungsmaßnahmen dienen<br />

der Klärung der individuellen Vo-<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

raussetzungen bei der Auswahl der Leistungen<br />

zur �Teilhabe am Arbeitsleben<br />

(§33 Abs. 4 SGB IX). Ziel dieser Maßnahmen<br />

ist es, gemeinsam mit dem behinderten<br />

Menschen ohne feststehendem<br />

<strong>Beruf</strong>sziel eine <strong>Beruf</strong>swegplanung<br />

zur erarbeiten. Hierbei werden Eignung,<br />

Neigung <strong>und</strong> bisherige Tätigkeiten des<br />

behinderten Menschen sowie die Lage<br />

<strong>und</strong> Entwicklung auf dem �Ausbildungsmarkt<br />

<strong>und</strong> �Arbeitsmarkt an -<br />

gemessen berücksichtigt. Art <strong>und</strong><br />

Dauer der Eignungsfeststellungsmaßnahme<br />

werden mit dem behinderten<br />

Menschen im Einzelfall durch den zuständigen<br />

�Rehabilitationsträger (§6<br />

Abs.1 SGB IX) festgelegt.<br />

<strong>Beruf</strong>liche<br />

Ersteingliederung<br />

Die <strong>Beruf</strong>liche Ersteingliederung ist ein<br />

wesentlicher Teil der �Teilhabe behinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben. Ziel<br />

der beruflichen Ersteingliederung ist die<br />

möglichst vollständige <strong>und</strong> dauerhafte<br />

Eingliederung junger behinderter oder<br />

von einer <strong>Behinderung</strong> bedrohter Menschen<br />

am allgemeinen �Ausbildungsmarkt<br />

<strong>und</strong> �Arbeitsmarkt. Dabei sind<br />

individuell Neigung, Eignung <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />

der jungen Menschen<br />

sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

zu berücksichtigen (§31 Abs. 1 SGB III).<br />

In den meisten Fällen der beruflichen<br />

Erst eingliederung behinderter Menschen<br />

ist die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

(�Agentur für Arbeit) zuständiger �Rehabilitationsträger<br />

<strong>und</strong> damit das SGB III<br />

(�Arbeitsförderung) anzuwenden. Hier<br />

91<br />

B

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!