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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)<br />

Kapitel 8 � Beendigung der Anwendung<br />

der besonderen Regelungen zur Teilhabe<br />

schwerbehinderter <strong>und</strong><br />

gleichgestellter behinderter Menschen<br />

§ 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen<br />

zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen<br />

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht<br />

angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich<br />

der Grad der <strong>Behinderung</strong> auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des<br />

dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung<br />

feststellenden Bescheides.<br />

(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden<br />

nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.<br />

Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen<br />

nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am<br />

Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.<br />

(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte<br />

Menschen <strong>und</strong> ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die<br />

behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für<br />

schwerbehinderte Menschen angerechnet.<br />

§ 117 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen<br />

(1) Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz<br />

ohne berechtigten Gr<strong>und</strong> zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten<br />

Gr<strong>und</strong> weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen,<br />

oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt,<br />

kann das <strong>Integrationsamt</strong> im Benehmen mit der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit die<br />

besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. Dies gilt<br />

auch für gleichgestellte behinderte Menschen.<br />

(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch<br />

gehört. In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. Die Frist läuft<br />

vom Tage der Entscheidung an <strong>und</strong> beträgt nicht mehr als sechs Monate. Die Entscheidung<br />

wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.

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