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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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236 Sozialgesetzbuch (SGB)<br />

Benachteiligungen aufgr<strong>und</strong> der <strong>Behinderung</strong><br />

entgegenzuwirken.<br />

§ 29 SGB I zählt übersichtsartig die zur<br />

Erreichung dieser Ziele vorgesehenen<br />

Leistungen zur Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe<br />

behinderter Menschen auf. Es sind<br />

dies die Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben,<br />

zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft<br />

sowie unterhaltssichernde<br />

<strong>und</strong> andere ergänzende Leistungen. Ferner<br />

weist §29 SGB I auf die besonderen<br />

<strong>und</strong> sonstigen Hilfen zur Teilhabe<br />

schwerbehinderter Menschen insbesondere<br />

im Arbeitsleben hin.<br />

SGB II (Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende):<br />

Mit dem Zweiten Buch hat<br />

der Gesetzgeber das bisherige Nebeneinander<br />

der Fürsorgesysteme von Sozialhilfe<br />

<strong>und</strong> Arbeitslosenhilfe beendet<br />

<strong>und</strong> mit dem Arbeitslosengeld II eine einheitliche<br />

Sozialleistung für erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige geschaffen. Es geht<br />

im SGB II um eine Gr<strong>und</strong>sicherung, verb<strong>und</strong>en<br />

mit einer intensiven Unterstützung<br />

der Leistungsberechtigten bei ihrer<br />

Eingliederung in Arbeit (vgl. §§1, 3 <strong>und</strong><br />

4 SGB II). Das SGB II fordert dabei von<br />

den Leistungsberechtigten ausdrücklich,<br />

dass diese alle Möglichkeiten zur<br />

Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit<br />

ausschöpfen, sie müssen<br />

insbesondere aktiv an ihrer Eingliederung<br />

in Arbeit mitwirken (vgl. §2 SGB II).<br />

Maßgebliches Unterscheidungskriterium<br />

zwischen der Gr<strong>und</strong>sicherung nach<br />

dem SGB II <strong>und</strong> der Sozialhilfe nach dem<br />

SGB XII ist, ob der Betreffende erwerbsfähig<br />

ist (vgl. §7 SGB II).<br />

Träger der Leistungen nach dem SGB II<br />

sind die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit sowie<br />

die kreisfreien Städte <strong>und</strong> Kreise. Letztere<br />

sind zuständig für Leistungen für<br />

Unterkunft <strong>und</strong> Heizung, Kinderbetreuungsleistungen,<br />

Schuldner- <strong>und</strong> Suchtberatung,<br />

Leistungen für besonderen<br />

einmaligen Bedarf sowie die psychosoziale<br />

Betreuung der Arbeitsuchenden.<br />

Die �Agentur für Arbeit ist für alle übrigen<br />

Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

zuständig. Dies sind insbesondere Leistungen<br />

zur Eingliederung in den allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt sowie Leistungen<br />

zur Sicherstellung des Lebensunterhalts<br />

mit Ausnahme der Wohn- <strong>und</strong> Heizkosten<br />

(vgl. §6 SGB II).<br />

Beide Träger errichten vor Ort Arbeitsgemeinschaften<br />

in den nach dem SGB III<br />

eingerichteten Jobcentern, um die Leistungen<br />

„aus einer Hand“ zu erbringen<br />

(vgl. §44b SGB II <strong>und</strong> §9 Abs. 1a SGB<br />

III). Im Rahmen einer zunächst zeitlich<br />

befristeten Erprobung nehmen deutschlandweit<br />

69 Kommunen zusätzlich zu<br />

ihren originären Aufgaben nach dem<br />

SGB II auch diejenigen der Agentur für<br />

Arbeit nach diesem Gesetz wahr (sog.<br />

optierende <strong>und</strong> zugelassene Kommunen).<br />

SGB III (Arbeitsförderung): Inhalt des<br />

SGB III ist das früher im Arbeitsförderungsgesetz<br />

geregelte Recht der<br />

�Arbeits förderung, d.h. die Aufgaben<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit. Es be -<br />

inhaltet vor allem die leistungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für die Förderung der<br />

�Arbeitsvermittlung, der �<strong>Beruf</strong>sausbildung,<br />

der beruflichen Weiterbildung

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