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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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122 Dienststelle<br />

Regelungen. Im Bereich des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

vieler Landesverwaltungen (z. B. Rheinland-Pfalz,<br />

Bayern) stellt das Personalvertretungsrecht<br />

hinsichtlich der Selbstständigkeit<br />

von Nebenstellen bzw. Teilen<br />

von Dienststellen auf den Willen der Beschäftigten<br />

ab. Nebenstellen <strong>und</strong> Teile<br />

einer Dienststelle, die räumlich weit von<br />

dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige<br />

Dienststellen, wenn die Mehrheit<br />

ihrer wahlberechtigten Beschäftigten<br />

dies in geheimer Abstimmung<br />

beschließt. Der Beschluss ist für die darauf<br />

folgende Wahl <strong>und</strong> die Amtszeit der<br />

aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung<br />

wirksam (vgl. §6 Abs. 3 BPersVG<br />

sowie z. B. §5 Abs. 3 LPVG Rhld.-Pfalz,<br />

Art. 6 Abs. 3 BayPVG). Dasselbe gilt dann<br />

auch für die �Wahl der Schwerbehindertenvertretung.<br />

Nach dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsrecht<br />

hingegen<br />

können Nebenstellen oder Teile von<br />

Dienststellen von der obersten Dienstbehörde<br />

zu selbstständigen Dienststellen<br />

erklärt werden (vgl. §1 Abs. 3 LPVG<br />

NW). Dies gilt dann auch für die Wahl<br />

der Schwerbehindertenvertretung.<br />

Die �Schwerbehindertenvertretung<br />

kann nur für den Bereich einer Dienststelle<br />

gewählt werden, es sei denn, es<br />

werden mehrere gleichstufige Dienststellen<br />

derselben Verwaltung für die<br />

Wahl zusammengefasst (§94 Abs. 1<br />

Satz 4 SGB IX).<br />

Beim �Kündigungsschutz ist das <strong>Integrationsamt</strong><br />

zuständig, in dessen Bereich<br />

die Beschäftigungsdienststelle des<br />

betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmers<br />

liegt (§87 Abs.1 Satz 1 SGB IX).<br />

Dienstvereinbarung<br />

Die Dienstvereinbarung ist ein Vertrag<br />

zwischen der �Dienststelle <strong>und</strong> dem<br />

�Personalrat als Vertretung der Beschäftigten.<br />

Sie entspricht somit ihrem<br />

Wesen nach der �Betriebsvereinbarung<br />

nach dem �Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) in der privaten Wirtschaft. Sie<br />

unterscheidet sich allerdings von dieser<br />

in einigen wesentlichen Punkten:<br />

Während beispielsweise die möglichen<br />

Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung<br />

weit gefächert sind, dürfen<br />

Dienstvereinbarungen nach den<br />

�Personalvertretungsgesetzen nur abgeschlossen<br />

werden, soweit diese Gesetze<br />

sie ausdrücklich vorsehen (vgl. §73<br />

BPersVG <strong>und</strong> z. B. §70 LPVG NW oder<br />

Art. 73 BayPVG).<br />

Ein anderer wichtiger Unterschied besteht<br />

darin, dass Dienstvereinbarungen<br />

über personalvertretungsrechtliche Fragen<br />

selbst, also Verfahrens- <strong>und</strong> inhaltliche<br />

Absprachen über das Verhältnis<br />

Personalrat/Dienststelle zueinander, unzulässig<br />

sind, weil das Personalvertretungsrecht<br />

sie nicht ausdrücklich zulässt.<br />

Demgegenüber sind solche Regelungen<br />

laut Betriebsverfassungsgesetz durch<br />

Betriebsvereinbarungen möglich (vgl.<br />

z.B. §86 BetrVG).<br />

Wie nach dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

haben Gesetze <strong>und</strong> �Tarifverträge<br />

Vorrang; Arbeitsentgelte <strong>und</strong> sonstige

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