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Fachlexikon Behinderung und Beruf 2011, Integrationsamt

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vom Arbeitgeber ausgesprochene �Kün -<br />

digung unwirksam (§102 BetrVG).<br />

Mitwirkungs- <strong>und</strong> Anhörungsrechte sollen<br />

eine Einflussnahme auf Entscheidungen<br />

gewährleisten. Die �Schwerbehindertenvertretung<br />

hat nach dem<br />

Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)<br />

zwar keine Mitbestimmungs-, aber Anhörungs-<br />

<strong>und</strong> Mitwirkungsrechte. So<br />

hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung<br />

vor Entscheidungen<br />

zu hören, insbesondere bei personellen<br />

Maßnahmen, die schwerbehinderte Beschäftigte<br />

betreffen (§95 Abs. 2 SGB IX).<br />

Mitwirkungsrechte<br />

�Betriebsrat<br />

�Personalrat<br />

�Schwerbehindertenvertretung<br />

Mobbing<br />

Ein zunehmend wichtiges Handlungsfeld<br />

– u.a. der �Arbeitspsychologie – ist<br />

das „Mobbing” (aus dem Englischen: to<br />

mob = über jemanden herfallen). Unter<br />

Mobbing versteht man eine besondere<br />

Art gestörter sozialer Beziehungen am<br />

Arbeitsplatz: Wenn eine Mitarbeiterin<br />

oder ein Mitarbeiter durch andere im<br />

Betrieb gehänselt <strong>und</strong> schikaniert wird<br />

oder gar einem regelrechten Psycho -<br />

terror ausgesetzt ist. Mobbing ist kein<br />

Rechtsbegriff. Es handelt sich vielmehr<br />

um eine tatsächliche Erscheinung, die<br />

im Rahmen des geltenden Rechtssystems<br />

arbeits- <strong>und</strong> schadensersatzrechtlich<br />

zu bewerten ist.<br />

<strong>Fachlexikon</strong><br />

Arbeitsrechtlich ist Mobbing nach BAG<br />

das systematische Anfeinden, Schikanieren<br />

oder Diskriminieren von Arbeitnehmern<br />

untereinander oder durch Vorgesetzte.<br />

Entscheidend ist somit nicht<br />

eine bestimmte Handlung, sondern ein<br />

Gesamtverhalten. Dieses kann zu einer<br />

Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

oder der Ges<strong>und</strong>heit<br />

des Arbeitnehmers <strong>und</strong> damit zu Schadensersatzansprüchen<br />

führen.<br />

Im Rahmen seiner �Fürsorgepflicht ist<br />

der Arbeitgeber verpflichtet, das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers<br />

zu schützen (vgl. § 241 Abs. 2<br />

BGB).<br />

Schätzungen sprechen von 3,5 bis 7%<br />

der Beschäftigten, die derartigen psychischen<br />

Angriffen ausgesetzt sind.<br />

Mobbing kann es zwischen den Beschäftigten<br />

einer Hierarchie-Ebene ge -<br />

ben, aber auch von „oben nach unten”<br />

oder „von unten nach oben”.<br />

Mobbing als sozialpsychologische Erscheinung<br />

kann psychisch sehr stark belasten,<br />

es verursacht Stress, der ggf. zu<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Beeinträchtigungen,<br />

auch chronischer Art, führt (z. B. Magengeschwüre).<br />

Hinzu kommen psychische<br />

Probleme wie Angstzustände<br />

<strong>und</strong> Depressionen. Einen allgemeinen<br />

Erfahrungssatz, dass bestimmte „Mobbing-Handlungen“<br />

regelmäßig zu bestimmten<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen<br />

<strong>und</strong> damit Schadensersatzansprüchen<br />

führen, gibt es allerdings nicht. Am Ende<br />

eines Mobbing-Prozesses stehen nicht<br />

selten Kündigung, längerfristige Krank-<br />

183<br />

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