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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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aufzunehmen, um die bilateralen Vereinbarungen über Hilfeleistung im<br />

Katastrophenfall vollständig und umfassend zu dokumentieren.<br />

In das Jahr 1988 fällt das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige<br />

Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen“ vom<br />

07.06.1988 267 , das durch Verkündung im Bundesgesetzblatt für die<br />

Bundesrepublik Deutschland am 21.03.1992 268 , zwischen beiden<br />

Vertragsstaaten aber erst am 01.03.1997 269 in Kraft trat. Dies verzögerte sich<br />

auf niederländischer Seite aus einem besonderen Grund. Dem Abkommen ist<br />

ein Protokoll beigefügt, dass zu Art. 9 Abs. 1 des Abkommens eine<br />

Sonderregelung zur Kostentragung für Hilfeleistungen vorsieht, die spätestens<br />

vor dem gemeinsamen Datum des Inkrafttretens festzusetzen ist 270 . Infolge der<br />

besonderen Umstände und Probleme der Umsetzung der Kostenregelung<br />

verzögerte sich das Inkrafttreten über die ungewöhnlich lange Zeitdauer von<br />

fast neun Jahren für diesen bilateralen Vertrag. Ungeachtet dessen fand<br />

während dieser Laufzeit am 01./02.09.1989 schon eine gemeinsame<br />

Katastrophenschutzübung „EUROKAT 1989“ zwischen deutschen, belgischen<br />

und niederländischen Katastrophenschutzkräften auf Basis des Inhalts der<br />

bilateralen Abkommen statt, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle in Kraft<br />

getreten waren, aber bereits erprobt werden sollten 271 . Neben den bereits<br />

erwähnten besonderen Kostenregelungen enthält das Protokoll zum<br />

Abkommen vom 07.06.1988 unter Nr. 2, gegenüber den bis zu diesem<br />

Zeitpunkt vorliegenden bilateralen Hilfeleistungsabkommen, den besonderen<br />

Hinweis auf das IAEO-Abkommen vom 26.09.1986 und räumt diesem<br />

internationalen Abkommen über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder<br />

radiologischen Notfällen einen Vorrang vor dem bilateralen Abkommen ein. Im<br />

Übrigen entspricht der Inhalt des Abkommens vom 07.06.1988 in den<br />

wesentlichen Teilen den Rechten und Pflichten der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

durch die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen<br />

bilateralen Hilfeleistungsabkommen bei Katastrophen und schweren<br />

Unglücksfällen.<br />

267 Vgl. BGBl. 1992 II, S. 199 ff.<br />

268 Vgl. BGBl. 1992 II., S.198.<br />

269 Vgl. BGBl. 1997 II, S. 753.<br />

270 Vgl. Protokoll, lfd. Nr. 1, in: BGBl. 1992 II, S. 205.<br />

271 Vgl. dazu den Übungsbericht „Eine Premiere des internationalen Katastrophenschutzes“<br />

in: Bevölkerungsschutz - Magazin 1989, S. 10 - 21.

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