Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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trat 288 . Das Inkrafttreten zwischen beiden Vertragsstaaten erfolgte nach Art. 16<br />
Abs. 2 des Abkommens am 01.03.1999 289 . In Art. 1 des Abkommens<br />
verpflichten sich beide Vertragsstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung<br />
„entsprechend ihren Möglichkeiten“. Obwohl Polen und die Bundesrepublik<br />
Deutschland eine gemeinsame Grenze haben, enthält Art. 2 des Abkommens<br />
auch eine Definition des „Transitstaates“ als Staat, dessen Hoheitsgebiet die<br />
Hilfsmannschaften durchqueren müssen, um den Hilfe ersuchenden Staat zu<br />
erreichen, wobei es sich nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens um Hilfe für einen<br />
Hilfe ersuchenden Vertragsstaat oder einen Drittstaat handeln kann. In dem<br />
Abkommen mit Polen kommt der Transitklausel insofern eine sinnvolle<br />
Bedeutung zu, als in den Jahren 1992 und 1994 zuvor zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und Russland sowie Litauen entsprechende<br />
Hilfeleistungsabkommen abgeschlossen worden sind und diese beiden<br />
Staaten ihrerseits gemeinsame Grenzen mit Polen haben. Damit kommen<br />
Durchquerungen von Polen als Transitstaat bei Hilfeleistungen für Russland<br />
oder Litauen durch die Bundesrepublik Deutschland durchaus in Betracht. Für<br />
den Grenzübertritt von Hilfsmannschaften sieht Art. 5 des Abkommens sowohl<br />
für Hilfeleistungen im Vertragsstaat als auch bei Transitfällen das Mitführen<br />
einer Bescheinigung erstmals nach einem Muster in einer Anlage 1 zu dem<br />
Abkommen vor, die von der zuständigen Stelle des Hilfe leistenden Staates<br />
auszustellen ist 290 . In Art. 12 des Abkommens wird erstmals seit dem<br />
Abschluss bilateraler Hilfeleistungsabkommen durch die Bundesrepublik<br />
Deutschland die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des<br />
bilateralen Vertrages mit Polen geregelt. Hierzu gelten im Einzelnen die in<br />
einer Anlage 2 zum Abkommen niedergelegten ausführlichen Bestimmungen<br />
unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden nationalen<br />
Rechtsvorschriften 291 . Im Übrigen entsprechen die Regelungen des<br />
Abkommens inhaltlich im Allgemeinen den bereits zuvor von der<br />
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hilfeleistungsabkommen.<br />
Mit dem Abschluss des Hilfeleistungsabkommens mit Ungarn im Jahr 1997<br />
erfolgte eine weitere Vereinbarung mit einem osteuropäischen Staat, der nicht<br />
eine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik Deutschland hat. Das<br />
„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der<br />
Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei<br />
288 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1178.<br />
289 Vgl. BGBl. 1999 II, S. 15.<br />
290 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1186.<br />
291 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1187 f.