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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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trat 288 . Das Inkrafttreten zwischen beiden Vertragsstaaten erfolgte nach Art. 16<br />

Abs. 2 des Abkommens am 01.03.1999 289 . In Art. 1 des Abkommens<br />

verpflichten sich beide Vertragsstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung<br />

„entsprechend ihren Möglichkeiten“. Obwohl Polen und die Bundesrepublik<br />

Deutschland eine gemeinsame Grenze haben, enthält Art. 2 des Abkommens<br />

auch eine Definition des „Transitstaates“ als Staat, dessen Hoheitsgebiet die<br />

Hilfsmannschaften durchqueren müssen, um den Hilfe ersuchenden Staat zu<br />

erreichen, wobei es sich nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens um Hilfe für einen<br />

Hilfe ersuchenden Vertragsstaat oder einen Drittstaat handeln kann. In dem<br />

Abkommen mit Polen kommt der Transitklausel insofern eine sinnvolle<br />

Bedeutung zu, als in den Jahren 1992 und 1994 zuvor zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und Russland sowie Litauen entsprechende<br />

Hilfeleistungsabkommen abgeschlossen worden sind und diese beiden<br />

Staaten ihrerseits gemeinsame Grenzen mit Polen haben. Damit kommen<br />

Durchquerungen von Polen als Transitstaat bei Hilfeleistungen für Russland<br />

oder Litauen durch die Bundesrepublik Deutschland durchaus in Betracht. Für<br />

den Grenzübertritt von Hilfsmannschaften sieht Art. 5 des Abkommens sowohl<br />

für Hilfeleistungen im Vertragsstaat als auch bei Transitfällen das Mitführen<br />

einer Bescheinigung erstmals nach einem Muster in einer Anlage 1 zu dem<br />

Abkommen vor, die von der zuständigen Stelle des Hilfe leistenden Staates<br />

auszustellen ist 290 . In Art. 12 des Abkommens wird erstmals seit dem<br />

Abschluss bilateraler Hilfeleistungsabkommen durch die Bundesrepublik<br />

Deutschland die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des<br />

bilateralen Vertrages mit Polen geregelt. Hierzu gelten im Einzelnen die in<br />

einer Anlage 2 zum Abkommen niedergelegten ausführlichen Bestimmungen<br />

unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden nationalen<br />

Rechtsvorschriften 291 . Im Übrigen entsprechen die Regelungen des<br />

Abkommens inhaltlich im Allgemeinen den bereits zuvor von der<br />

Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hilfeleistungsabkommen.<br />

Mit dem Abschluss des Hilfeleistungsabkommens mit Ungarn im Jahr 1997<br />

erfolgte eine weitere Vereinbarung mit einem osteuropäischen Staat, der nicht<br />

eine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik Deutschland hat. Das<br />

„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der<br />

Regierung der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei<br />

288 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1178.<br />

289 Vgl. BGBl. 1999 II, S. 15.<br />

290 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1186.<br />

291 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1187 f.

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