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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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konsultiert werden können, falls gerade Grenzbereiche betroffen sind, und eine<br />

Situation vorliegt, die ein solches Vorgehen rechtfertigt.<br />

IV. Gesamtbetrachtung der untersuchten Probleme<br />

Die völkerrechtlichen Regeln des untersuchten Bereiches zeigen eine<br />

Entwicklung aus dem Kriegsvölkerrecht auf, welches eine erste Regelung von<br />

Katastrophen darstellte. Die im Ergebnis weitestgehenden Normen erwachsen<br />

letztlich wiederum diesem Rechtsbereich, denn die Menschenrechte sind im<br />

Wesentlichen aus dem Humanitären Völkerrecht fortentwickelt worden. Somit<br />

konnte festgestellt werden, dass neben vertraglichen Vereinbarungen auf<br />

regionaler, bi- und multilateraler Ebene sowohl völkergewohnheitsrechtliche<br />

Verpflichtungen bestehen, aber auch maßgebliche allgemeine<br />

Rechtsgrundsätze aus dem Kernbereich der Menschenrechte die<br />

Katastrophenhilfe regeln. Die Basis dieser Rechte und Pflichten wurde auch<br />

durch die in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung geschaffen.<br />

Insbesondere aufgrund der Genfer Konventionen nebst Zusatzabkommen ist<br />

der Bereich der bewaffneten Konflikte umfassend vertraglich geregelt. Hieraus<br />

hat sich auch universell geltendes Völkergewohnheitsrecht entwickelt. Der<br />

Schutz der Zivilbevölkerung im Fall eines bewaffneten Konflikts kann daher -<br />

soweit dies während bewaffneter Auseinandersetzungen praktisch umsetzbar<br />

ist - als weitgehend geregelt angesehen werden.<br />

Derartig umfassende und vertraglich vereinbarte Regelungen finden sich für<br />

friedliche Situationen nur in thematisch eingeschränkten Bereichen, wie z.B.<br />

dem See-, Luftfahrt-, oder Nuklearrecht. In den bereits vertraglich geregelten<br />

Bereichen ist - zumindest partiell oder regional - auch Völkergewohnheitsrecht<br />

nachweisbar.<br />

Festzustellen ist des Weiteren, dass einschneidende Ereignisse und<br />

Erfahrungen - wie z.B. die Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl - zu<br />

einer im Völkerrecht zügigen Entwicklung führen können, da innerhalb<br />

kürzester Zeit unzählige bilaterale Verträge entstanden sind; darüber hinaus<br />

aber auch eine Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung erkennbar ist, die –<br />

zumindest regional - auf ein "relativ kurzfristiges" Entstehen von<br />

Völkergewohnheitsrecht in diesem Bereich schließen lässt.

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