22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

79<br />

Als ein weiteres bilaterales Abkommen fällt in das Jahr 1988 das „Abkommen<br />

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über<br />

die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“<br />

vom 23.12.1988 272 , das am 21.03.1992 für die Bundesrepublik Deutschland in<br />

Kraft trat 273 . Auch diese Vereinbarung hatte eine längere Vorlaufzeit von über<br />

drei Jahren von der Unterzeichnung des Abkommens bis zu seinem<br />

Inkrafttreten. Als Besonderheit enthält dieses Abkommen in Abweichung von<br />

den anderen abgeschlossenen bilateralen Abkommen, aber in gleicher Weise<br />

wie das deutsch - schweizerische Abkommen in Art. 1 Abs. 1 die Regelung,<br />

dass das Abkommen die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf<br />

dessen Ersuchen hin darstellt. Erstmals wird in einem bilateralen Vertrag über<br />

allgemeine Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im<br />

Zusammenhang mit dem Einsatz von Luftfahrzeugen die Frage des Tragens<br />

von Uniformen und das Mitführen von Dienstwaffen in Form von<br />

Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) einschließlich Munition bei Einsätzen<br />

auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners angesprochen und geregelt,<br />

sofern Uniformen und Faustfeuerwaffen zur üblichen Ausrüstung der<br />

Besatzungen der Luftfahrzeuge gehören. In diesem Fall sind die Besatzungen<br />

nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Abkommens berechtigt, Uniformen zu tragen und<br />

auch Faustfeuerwaffen bei Einsätzen auf dem Gebiet des anderen<br />

Vertragspartners mitzuführen 274 .<br />

Mit dem „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige<br />

Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“ vom<br />

16.12.1992 275 wurde ein maßgebender bilateraler Vertrag mit einem Staat<br />

272 Vgl. BGBl. 1992 II, S. 207 ff.<br />

273 Vgl. BGBl. 1992 II, S. 206.<br />

274 Diese Frage wird sonst in keinem der übrigen von der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossenen bilateralen Hilfeleistungsabkommen behandelt. Warum diese Frage für<br />

den bilateralen Vertrag mit Österreich eine so besondere Rolle gespielt hat, lässt sich weder<br />

den Begründungen zu diesem Abkommen bei seiner Verhandlung im Bundesrat (vgl. BR-<br />

Drs. 163 / 91 v. 15.03.1991) noch bei seiner Verhandlung im Bundestag (vgl. BT-Drs. 12 /<br />

474 v. 06.05.1991) entnehmen. Es könnte möglicherweise damit zusammenhängen, dass<br />

die im Rettungseinsatz auf deutscher Seite verwandten Hubschrauber des<br />

Katastrophenschutzes nach innerstaatlicher Regelung von uniformierten und bewaffneten<br />

Piloten des Bundesgrenzschutzes, also Polizeivollzugsbeamten des Bundes, geflogen<br />

werden. Es handelt sich bei diesen Hubschraubern mithin nicht um zivile Luftfahrzeuge,<br />

sondern um Staatsflugzeuge, die eventuell im Rahmen des Abkommens für Hilfeleistungen<br />

zum Einsatz kommen können.<br />

275 Vgl.: BGBl. 1994 II, S. 3543 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!