Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Als ein weiteres bilaterales Abkommen fällt in das Jahr 1988 das „Abkommen<br />
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über<br />
die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“<br />
vom 23.12.1988 272 , das am 21.03.1992 für die Bundesrepublik Deutschland in<br />
Kraft trat 273 . Auch diese Vereinbarung hatte eine längere Vorlaufzeit von über<br />
drei Jahren von der Unterzeichnung des Abkommens bis zu seinem<br />
Inkrafttreten. Als Besonderheit enthält dieses Abkommen in Abweichung von<br />
den anderen abgeschlossenen bilateralen Abkommen, aber in gleicher Weise<br />
wie das deutsch - schweizerische Abkommen in Art. 1 Abs. 1 die Regelung,<br />
dass das Abkommen die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei<br />
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf<br />
dessen Ersuchen hin darstellt. Erstmals wird in einem bilateralen Vertrag über<br />
allgemeine Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im<br />
Zusammenhang mit dem Einsatz von Luftfahrzeugen die Frage des Tragens<br />
von Uniformen und das Mitführen von Dienstwaffen in Form von<br />
Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) einschließlich Munition bei Einsätzen<br />
auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners angesprochen und geregelt,<br />
sofern Uniformen und Faustfeuerwaffen zur üblichen Ausrüstung der<br />
Besatzungen der Luftfahrzeuge gehören. In diesem Fall sind die Besatzungen<br />
nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 des Abkommens berechtigt, Uniformen zu tragen und<br />
auch Faustfeuerwaffen bei Einsätzen auf dem Gebiet des anderen<br />
Vertragspartners mitzuführen 274 .<br />
Mit dem „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland<br />
und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige<br />
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“ vom<br />
16.12.1992 275 wurde ein maßgebender bilateraler Vertrag mit einem Staat<br />
272 Vgl. BGBl. 1992 II, S. 207 ff.<br />
273 Vgl. BGBl. 1992 II, S. 206.<br />
274 Diese Frage wird sonst in keinem der übrigen von der Bundesrepublik Deutschland<br />
abgeschlossenen bilateralen Hilfeleistungsabkommen behandelt. Warum diese Frage für<br />
den bilateralen Vertrag mit Österreich eine so besondere Rolle gespielt hat, lässt sich weder<br />
den Begründungen zu diesem Abkommen bei seiner Verhandlung im Bundesrat (vgl. BR-<br />
Drs. 163 / 91 v. 15.03.1991) noch bei seiner Verhandlung im Bundestag (vgl. BT-Drs. 12 /<br />
474 v. 06.05.1991) entnehmen. Es könnte möglicherweise damit zusammenhängen, dass<br />
die im Rettungseinsatz auf deutscher Seite verwandten Hubschrauber des<br />
Katastrophenschutzes nach innerstaatlicher Regelung von uniformierten und bewaffneten<br />
Piloten des Bundesgrenzschutzes, also Polizeivollzugsbeamten des Bundes, geflogen<br />
werden. Es handelt sich bei diesen Hubschraubern mithin nicht um zivile Luftfahrzeuge,<br />
sondern um Staatsflugzeuge, die eventuell im Rahmen des Abkommens für Hilfeleistungen<br />
zum Einsatz kommen können.<br />
275 Vgl.: BGBl. 1994 II, S. 3543 ff.