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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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darstellen, da die maßgeblichen Rechte der unmittelbar Betroffenen<br />

manifestiert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Menschenrechte auch<br />

unmittelbare Rechtswirkung entfalten, mithin nicht nur Rechte des Individuums<br />

gegenüber dem eigenen, sondern auch gegenüber fremden Staaten<br />

begründen. Dies ist anhand der einzelnen Fragenkomplexe zu prüfen.<br />

Außerdem ist im Einzelnen zu untersuchen, inwieweit sich auch Rechte und<br />

Pflichten zwischenstaatlicher Art im Hinblick auf die Hilfeleistung in<br />

Katastrophenfällen aus den Menschenrechten ergeben; und inwieweit im Falle<br />

fehlender vertragsrechtlicher Bindungen auf andere Rechtsquellen, wie das<br />

Völkergewohnheitsrecht, zurückgegriffen werden kann.<br />

III. Rechtsgrundlagen <strong>Internationale</strong>r Katastrophenhilfe in weiteren<br />

Teilbereichen<br />

Auch in anderen Teilbereichen des Völkerrechts finden sich Rechtsgrundlagen.<br />

Beispielsweise entstanden bereits sehr früh moralische Pflichten, auf hoher<br />

See bei Gefahrensituationen anderen Seefahrern Hilfe zu leisten, die im<br />

Verlauf der Zeit in völkerrechtliche Verpflichtungen mündeten. Dies resultierte<br />

wohl in erster Linie aus dem sozialen Gefühl der Gefahrengemeinschaft der<br />

Seefahrer.<br />

Neben dem internationalen See- und Schifffahrtsrecht existieren noch eine<br />

Reihe anderer Teilbereiche, die internationale Solidarität erfordern; sei es, weil<br />

grenzüberschreitender Verkehr stattfindet oder auch grenzüberschreitende<br />

Gefahren vorliegen oder andere Ausnahmesituationen bestehen.<br />

Solche Situationen finden sich im Bereich des Luft-, Eisenbahn- und<br />

Kraftfahrzeugverkehrs, der Nukleartechnik, anderer technisch-industrieller<br />

Gefahren, des Gefahrguttransports, der Raumfahrt und der Naturkatastrophen.<br />

In einigen der Teilbereiche wurden überregionale Verträge abgeschlossen, in<br />

anderen bestehen regionale oder bilaterale Vereinbarungen. Ebenso dürfte<br />

zwischenzeitlich auch Völkergewohnheitsrecht oder andere Rechtsquellen<br />

nachweisbar sein.

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