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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Katastrophenstaat die Pflicht bestehen kann, Hilfe von außen annehmen zu<br />

müssen. Selbstverständlich ist diese Verpflichtung von den konkreten<br />

Umständen des Einzelfalles abhängig und bedarf einer genauen<br />

Einzelfallbetrachtung. Zum einen gilt diese Verpflichtung sicherlich nur, wenn<br />

die Katastrophe durch den betroffenen Staat aus eigener Kraft nicht bewältigt<br />

werden kann und die angebotene Hilfe erforderlich und geeignet ist, die<br />

konkret gefährdeten Rechtsgüter zu schützen.<br />

3. Gesamtergebnis zur Frage der völkerrechtlichen Pflicht Hilfe anzunehmen<br />

Im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestehen bereits aufgrund der<br />

Konfliktsituation praktische Probleme, eine vorhandene Notsituation der<br />

Zivilbevölkerung festzustellen und sodann die Annahmeverpflichtung<br />

gegenüber dem Vertragsstaat, der die Zustimmung bzw. Genehmigung<br />

verweigert, durchzusetzen. Festgestellt wurde jedenfalls, dass eine<br />

rechtsmissbräuchliche Verweigerung dazu führen kann, dass Hilfsaktionen<br />

gleichwohl zulässig sein können, mithin grundsätzlich eine Annahmepflicht<br />

besteht. Gegenüber einer Annahmeverpflichtung im Fall von nicht-<br />

internationalen Konflikten bestehen auch bei Berücksichtigung der<br />

vertraglichen Verpflichtungen aus dem ZP II Bedenken, da sich bereits dem<br />

Vertragstext entnehmen lässt, dass die staatliche Souveränität humanitären<br />

Hilfsaktionen entgegenstehen kann. Trotz allem wird aus Sicht des Verfassers<br />

aus humanitären Erwägungen zu Recht auch hier die Auffassung vertreten,<br />

dass die Pflicht zur Zustimmung in gleicher Weise besteht, wie im Falle der<br />

Verpflichtungen aus dem ZP I.<br />

Im Fall der friedlichen Katastrophensituation ist herausgearbeitet worden, dass<br />

aufgrund der Menschenrechte sowohl im Bereich des Völkervertragsrechtes<br />

als auch im Rahmen des Völkergewohnheitsrechtes bzw. anderer<br />

Rechtsquellen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut für einen<br />

Katastrophenstaat die Pflicht bestehen kann, erforderliche humanitäre Hilfe<br />

annehmen zu müssen. Eine solche Verpflichtung ist regelmäßig im Einzelfall<br />

zu überprüfen und hängt von den tatsächlichen Umständen der Katastrophe<br />

ab.

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