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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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144<br />

(9) "Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die<br />

Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die<br />

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" 473 bestätigt. Eine<br />

deutliche - und verpflichtende - Tendenz zur besseren technischen<br />

Ausgestaltung der Warn- und Kommunikationssysteme zum Schutz<br />

der betroffenen Nachbarstaaten ist ebenfalls anhand der Verträge<br />

festzustellen. Entsprechende Verpflichtungen finden sich<br />

insbesondere in dem Sicherheitsübereinkommen vom 20. September<br />

1994 und dem Entsorgungsabkommen vom 20. August 1998 wie<br />

auch in diversen bilateralen Abkommen 474 wieder.<br />

Als unmittelbares Fazit ist zu den vorangegangenen Untersuchungen<br />

folgendes anzumerken - auch wenn auf die völkergewohnheitsrechtlichen<br />

Probleme im Folgenden noch erörtert werden 475 :<br />

Aufgrund der sich ergebenden allgemeinen Praxis und Akzeptanz - zumindest<br />

der überwiegenden Anzahl der Staaten, die eine friedliche Nutzung der<br />

Kernenergie betreiben - , die zum einen aus den Bekundungen sowie der<br />

tatsächlichen Handlungsweise und den diversen bilateralen Abkommen 476 , wie<br />

auch aus den vorgestellten multilateralen Vereinbarungen zu ersehen ist, kann<br />

zwischenzeitlich auch unzweifelhaft von einer völkergewohnheitsrechtlichen<br />

Verpflichtung zur frühzeitigen Warnung und Kommunikation sowie zum<br />

Informationsaustausch ausgegangen werden 477 . Allerdings kann ein -<br />

weitergehender dezidierter - völkerrechtlicher Anspruch z.B. auf eine<br />

vollautomatisierte grenzüberschreitende Datenübermittlung, wie von einigen<br />

Wissenschaftlern bereits gefordert, zum heutigen Zeitpunkt wohl noch nicht<br />

hergeleitet werden 478 . Anders ist im Ergebnis die Frage nach gemeinsamer<br />

grenzüberschreitender Notfallplanung zu beurteilen. Hier ergibt sich aufgrund<br />

der allgemeinen Staatenpraxis eine unübersehbare Tendenz zur gemeinsamen<br />

Notfallplanung für kerntechnische Anlagen. Dies lässt sich insbesondere für<br />

Europa nachweisen; aber auch in Süd- Mittel- und Nordamerika bestehen<br />

entsprechende Abkommen, die eine deutliche Staatenpraxis, mithin eine<br />

473 BGBl. 1998 II, S. 1752.<br />

474 Siehe Teil D.IV.<br />

475 Siehe unten Teil E.I.1.b)<br />

476 Siehe Teil D.IV.<br />

477 So i. E. Handl, G., a.a.o., S. 62.<br />

478 So im Ergebnis Handl, G. a.a.O., S. 62.

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