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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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(cc) Luftverkehrsrecht<br />

243<br />

Im Bereich des internationalen Zivilluftfahrtrechts findet sich die Regelung des<br />

Art. 25 des Abkommens von Chikago von 1944 781 . Demnach ist jeder<br />

Vertragsstaat verpflichtet, für in seinem Hoheitsgebiet in Not geratene<br />

Flugzeuge Hilfsmaßnahmen zu treffen, die ihm tunlich erscheinen, den<br />

Eigentümern des Luftfahrzeuges und den Behörden des Staates, in dem das<br />

Flugzeug eingetragen ist, zu gestatten, unter Kontrolle der eigenen Behörden<br />

die den Umständen nach erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu treffen. Darüber<br />

hinaus hat jeder Vertragsstaat des Chikagoer Abkommens bei der Suche nach<br />

vermissten Luftfahrzeugen an aufeinander abgestimmten Maßnahmen<br />

mitzuwirken, die aufgrund des Abkommens gemäß Art. 37 Buchstabe k<br />

empfohlen werden.<br />

Nach diesem Abkommen ist ausdrücklich geregelt, dass der Staat, in dem die<br />

Flugzeugkatastrophe geschehen ist, dem Staat, dessen Flugzeug betroffen ist,<br />

gestatten muss, die erforderlichen Hilfsmaßnahmen auf dem eigenen<br />

Hoheitsgebiet zu treffen. Maßgebende Einschränkung ist in diesem Falle<br />

allerdings, dass die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen<br />

Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug in Not geraten ist, die Kontrolle ausüben.<br />

Für den internationalen Luftverkehr ist somit ausdrücklich geregelt, dass durch<br />

den „Entsenderstaat“ auf fremdem Hoheitsgebiet Katastrophenhilfe geleistet<br />

werden darf und somit von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug in Not geraten<br />

ist, zugelassen werden muss. Zu beachten ist insofern allerdings, dass in<br />

diesem Fall der Entsenderstaat dem eigenen Luftfahrzeug hilft und somit eine<br />

direkte Beziehung zwischen dem Helferstaat und der „Katastrophensituation“<br />

besteht.<br />

(dd) Weltraumverkehrsrecht<br />

Es wurde bereits ausführlich das „Übereinkommen über die Rettung und<br />

Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum<br />

781 Deutsche Quelle: Bundesgesetzblatt 1956 II, S. 411; internationale Quelle. UNTS Vol.<br />

15, S. 295.

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