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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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cc) Ergebnis bewaffnete Konflikte<br />

232<br />

Die Verpflichtung, Hilfe anzunehmen, ergibt sich für den internationalen<br />

bewaffneten Konflikt zum einen aus Art. 59 IV. Genfer Konvention von 1949<br />

und aus Art. 70 des ZP I. Hierzu ist festzustellen, dass für besetzte Gebiete in<br />

der Praxis erhebliche Schwierigkeiten auftreten können, da der „Besetzer“ die<br />

Feststellung trifft, ob die Zivilbevölkerung Not leidend ist und eine Überprüfung<br />

aus militärischen Gründen - zumindest vorübergehend - verweigert werden<br />

kann. Für nicht-besetztes Gebiet besteht das Problem der<br />

„Zustimmungspflicht“. Diesbezüglich hat sich inzwischen jedoch die Auffassung<br />

durchgesetzt, dass eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung<br />

zur Folge hat, dass Hilfsorganisationen bzw. auch Helferstaaten in diesem Fall<br />

in rechtlich zulässiger Weise humanitäre Hilfe leisten können. In nicht-<br />

besetzten Gebieten ist daher die Durchsetzung humanitärer Hilfe gegenüber<br />

„Verweigerern“ eher möglich als in besetzten Gebieten.<br />

Für nicht-internationale bewaffnete Konflikte bestehen bei der Durchsetzung<br />

humanitärer Hilfe erhebliche Probleme, da in diesem Fall die staatliche<br />

Souveränität einer schnellen unkomplizierten Hilfe grundsätzlich<br />

entgegensteht. Dies ist bereits dem letztlich unter deutlicher Reduktion<br />

entstandenen Art. 18 Abs. 2 des ZP II zu entnehmen. Bereits die Frage der<br />

„Zustimmungspflicht“ bereitet im konkreten Fall erhebliche Probleme bei der<br />

Auslegung der Vertragsklausel. Letztlich wird jedoch auch hier von Plattner die<br />

Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung, humanitäre Hilfe im nicht-<br />

internationalen bewaffneten Konflikt zulassen zu müssen bzw. anzunehmen,<br />

im gleichen Maße besteht, wie im Fall des internationalen bewaffneten<br />

Konflikts 757 .<br />

b) Friedliche Katastrophensituation<br />

Wie bereits zuvor erläutert, handelt es sich bei den friedlichen<br />

Katastrophensituationen um solche, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit einem bewaffneten Konflikt stehen 758 .<br />

757 Vgl. Plattner, D., L’Assistance à la Population Civile dans le Droit International<br />

Humanitaire: Évolution et Actualité, RICR 1992, S. 259 ff., Seite 271.<br />

758 Wegen der negativen Abgrenzung des bewaffneten Konflikts wird auf die Erläuterungen<br />

im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt und der Definition der Resolution des<br />

„Institute de Droit International“ vom 28.8.1995 verwiesen, siehe AEDI 61 II (1986), S. 278.

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