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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Abkommen sind den infolge eines Schiffunglücks von einer Ölkatastrophe<br />

bedrohten Küstenstaaten notwendige einseitige Notfallschutzmaßnahmen zu<br />

gestatten, auch wenn sie damit in Rechte anderer Staaten oder Dritter<br />

eingreifen müssen. Dies beinhaltet eine Pflicht zur „Duldung“ fremder<br />

Hilfsmaßnahmen. Allerdings ist zu beachten, dass die Pflicht zur Duldung<br />

fremder Hilfsmaßnahmen im unbedingten Zusammenhang mit der eigenen<br />

Gefährdung des Hilfeleistenden steht. Die eigene Bedrohung des<br />

Küstenstaates, der zulässigerweise in die Rechte anderer Staaten oder Dritter<br />

eingreifen darf, legitimiert somit diesen Eingriff. Der in diesen Verträgen<br />

geregelte Tatbestand normiert damit ein „Notwehrrecht“ des bedrohten<br />

Küstenstaates. Dieses „Notwehrrecht“ ist zu unterscheiden von der in diesem<br />

Abschnitt untersuchten „Pflicht, Hilfe anzunehmen“, da diese nicht nur eine<br />

Notwehrsituation betrifft, sondern vielmehr auch Katastrophensituationen<br />

betrifft, die andere Staaten nicht gefährden.<br />

(bb) Eisenbahn- und Straßenverkehrsrecht<br />

Es ist bereits festgestellt worden, dass auf multilateraler Basis im Bereich des<br />

internationalen Eisenbahnrechtes keine speziellen Abkommen über<br />

gegenseitige Hilfe bzw. den gemeinsamen Einsatz von Hilfskräften bei<br />

schweren Eisenbahnbetriebsunfällen abgeschlossen worden sind. Unabhängig<br />

davon können im Rahmen von Betriebswechselbahnhöfen oder<br />

Gemeinschaftsbahnhöfen an Staatsgrenzen bilaterale Vereinbarungen<br />

bestehen, die die Zusammenarbeit im Falle von Eisenbahnunglücken regeln.<br />

Ähnliches gilt für den internationalen grenzüberschreitenden Straßenverkehr,<br />

für den es ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen über die<br />

gegenseitige Hilfe bei Straßenverkehrsunfällen schwerer Art gibt. Im Rahmen<br />

des Art. 31 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom<br />

8.11.1968 780 sind lediglich Vorschriften über die Verpflichtung zu<br />

Hilfeleistungen der beteiligten Verkehrsteilnehmer enthalten. Auch in diesem<br />

Bereich gibt es sehr vereinzelt bilaterale Verträge, die die gegenseitige Hilfe<br />

bei Straßenverkehrsunfällen regeln, aber an dieser Stelle nicht näher zu<br />

untersuchen sind.<br />

780 Deutsche Quelle: Bundesgesetzblatt 1977 II, S. 811.

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