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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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und Programme sowie internationale Zusammenarbeit zu fördern, um eine<br />

effektive Entwicklungshilfe für Entwicklungsländer zu fördern. Insoweit kann<br />

aus dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle<br />

Rechte wohl keine konkrete Verpflichtung der Staaten untereinander auf Hilfe<br />

geschlossen werden 600 . Vielmehr obliegt es der nationalen Gesetzgebung der<br />

einzelnen Staaten, Abhilfe im Hinblick auf mangelhafte Lebensstandards zu<br />

schaffen 601 .<br />

Es ergibt sich somit aus diesem Vertrag keine Hilfeleistungsverpflichtung im<br />

Katastrophenfall.<br />

(dd) Übereinkommen über die Rechte des Kindes<br />

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 602 vom 20.11.1989 ist<br />

ebenfalls unter der Federführung der Vereinten Nationen zustande gekommen.<br />

Das Übereinkommen hebt das „Kindeswohl“ als besondere Verpflichtung der<br />

Vertragsstaaten hervor. Außerdem werden Eltern- und Familienrechte<br />

hervorgehoben sowie die Pflicht, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern<br />

durch die Vertragsstaaten zu achten (Art. 5 des Übereinkommens).<br />

Ausdrücklich haben die Vertragsstaaten anerkannt, dass jedes Kind ein<br />

angeborenes Recht auf Leben hat (Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens).<br />

Darüber hinaus haben die Vertragsstaaten in größtmöglichem Umfang das<br />

Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 2 des<br />

Übereinkommens). Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erkennen die<br />

Vertragsstaaten außerdem an, dass ein Kind das Recht auf das erreichbare<br />

Höchstmaß an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur<br />

Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit hat.<br />

Allerdings wird in Art. 2 des Übereinkommens ausgeführt, dass die<br />

Vertragsstaaten die Rechte "jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind"<br />

zu gewährleisten haben und mithin nicht anderen Individuen verpflichtet sind.<br />

Auch wenn die Vertragsstaaten verpflichtet sind dem Kind einen besonderen<br />

Schutz zu gewährleisten, kann aus dem Vertragstext bei Auslegung nach Treu<br />

600 Vgl. zit. Autoren in Fn. 596 .<br />

601 So im Ergebnis wohl auch Macalister-Smith, P., International Humanitarian Assistance,<br />

1985, S. 64/65.<br />

602 Deutsche Quelle: Bundesgesetzblatt 1992 II, Seite 122; internationale Quelle: GAOR<br />

44th Sess., Resolutions, No. 25 vom 5.12.1989.

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