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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Hierfür spricht auch die Feststellung, dass der überwiegende Anteil bilateraler<br />

Hilfsabkommen in Europa und Nordamerika zu finden ist 654 . Dieser Anteil der<br />

europäischen Staaten hat sich demnach auch bereits in Verträgen bilateral zur<br />

Hilfeleistung verpflichtet und will sich derartige Pflichten auferlegen.<br />

Inhaltlich darf diese Verpflichtung jedoch nur soweit bestehen, wie es die<br />

Ressourcen des helfenden Staates dies zulassen. Kein Staat kann zu einer<br />

unmöglichen oder sich selbst schädigenden Hilfeleistung verpflichtet sein.<br />

Aufgrund der regional teilweise sehr hohen Vertragsdichte und der erheblichen<br />

Gefahren ("ultra hazardous activities") soll der Bereich des internationalen<br />

Nuklearrechts noch gesondert betrachtet werden. Beachtlich ist nämlich, dass<br />

bereits geraume Zeit vor dem Unfall von Tschernobyl auf mögliche rechtliche<br />

Probleme hingewiesen und in diesem Zusammenhang die in Rede stehende<br />

rechtliche Verpflichtung in bestimmten Fallkonstellationen erwogen wurde 655 .<br />

Unter Heranziehung der im sog. "Trail Smelter" Fall entwickelten Prinzipien<br />

wies Pelzer bereits 1972 daraufhin, dass es jedenfalls zu verurteilen sei, wenn<br />

ein Staat im Fall einer radioaktiven Katastrophe im Nachbarstaat nur ruhig<br />

zusieht ohne seine Hilfe anzubieten, insbesondere wenn er darum gebeten<br />

wurde. Eine mögliche Verpflichtung zur Unterstützung sah Pelzer im<br />

Zusammenhang mit einem bestimmten vorangegangenem Tun, das zur<br />

Hilfeleistung verpflichten kann; nämlich beispielsweise dann, wenn ein Staat A<br />

dem Entwicklungsland B einen Reaktor in dem Bewusstsein liefert, dass dieser<br />

nicht über das notwendige ausgebildete Personal verfügt. Derartige<br />

Verpflichtungen - wie z.B. etwa aus Ingerenz - sind bereits eingangs dieses<br />

Kapitels untersucht worden. Daran anknüpfend steht nach Handl 656 fest, dass<br />

der beeinträchtigte Staat im Katastrophenfall kraft Völkergewohnheitsrecht,<br />

Anspruch auf Hilfeleistung durch den Anlagestaat - also des die Gefahr<br />

verursachenden - hat, wenn Schädigungen nicht anders zu verhindern oder<br />

mindern sind.<br />

Grundsätzlich wurde jedoch festgestellt, dass noch keine<br />

gewohnheitsrechtliche Pflicht ersichtlich ist, die einen Staat zur Hilfeleistung<br />

verpflichtet 657 . Wie bereits oben dargestellt, dürfte jedoch zumindest im Falle<br />

einer konkreten Anfrage regional begrenzt inzwischen eine<br />

gewohnheitsrechtliche Hilfeleistungsverpflichtung bestehen, die sich im<br />

654 Siehe Teil D. IV.<br />

655 Siehe Pelzer, N., a.a.O., S. 460 ff. unter Hinweis auf die "Trail Smelter" Entscheidung.<br />

656 Handl, G., Grenzüberschreitendes nukleares Risiko und völkerrechtlicher<br />

Schutzanspruch, 1992, S. 116.<br />

657 So i. E. auch schon MacAlister-Smith, International Humanitarian Assistance, S. 52 ff.

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