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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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d) Südamerika<br />

48<br />

Ähnlich wie in Asien besteht in Südamerika bislang auch nur ein bilateraler<br />

Vertrag über Frühwarnung und Hilfeleistung bei nuklearen Vorkommnissen<br />

zwischen Argentinien und Brasilien 162 . Bilaterale Verträge anderer Art,<br />

insbesondere über eine gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophenfällen oder<br />

schweren Unglücksfällen sind nicht ersichtlich. Wie bereits in den Fällen der<br />

bisher untersuchten Regionen stellt sich auch hier die Frage, welche Gründe<br />

einer Hilfeleistung auf der Grundlage bilateraler Verträge entgegenstehen<br />

könnten.<br />

Die Vertragspartner - Brasilien und Argentinien - des oben genannten<br />

bilateralen Vertrages sind sowohl hinsichtlich der Bevölkerungszahl als auch<br />

hinsichtlich der Fläche die beiden größten Staaten Südamerikas mit<br />

gemeinsamen Landgrenzen. Zwischen den meisten unmittelbaren<br />

Nachbarstaaten verlaufen die politischen Grenzen zu einem großen Teil durch<br />

schwer zugängliche Regionen der Anden oder durch Urwälder, die zumeist<br />

unzureichend durch Straßen und Bahnlinien erschlossen sind. Gegenseitige<br />

Hilfeleistungen sind daher nicht nur wegen dieser geographischen<br />

Gegebenheiten, sondern vor allem auch wegen der großen Entfernungen<br />

äußerst problematisch. Zudem sind die Grenzregionen oftmals nur schwach<br />

besiedelt. Somit befinden sich geeignete Hilfskräfte mit den entsprechenden<br />

Ressourcen zumeist nur in den weit voneinander entfernten Ballungsgebieten<br />

des Kontinents. Da aber der Zeitfaktor bei der Katastrophenhilfe, insbesondere<br />

bei der Erst- und Soforthilfe, eine große Rolle spielt, kommt als geeignetes<br />

Transportmittel in der Regel nur das in seiner Kapazität beschränkte<br />

Luftfahrzeug in Betracht.<br />

Allerdings sind in Südamerika auch die aus kriegerischen Ereignissen<br />

resultierenden Spannungen zwischen einer Reihe von Staaten oder<br />

innerstaatliche Auseinandersetzungen dem Abschluss bilateraler Verträge –<br />

162 <strong>Internationale</strong> Quelle: IAEA, Leg. Ser. 15, 21.

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