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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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phen existieren zwischenzeitlich jedoch diverse universelle und regional<br />

geltende Abkommen, die sich mit Teilaspekten und einzelnen Themenkreisen<br />

beschäftigen.<br />

a) Vertragsrecht<br />

Solche Abkommen bestehen z.B. im Bereich des internationalen See- und<br />

Schifffahrts-, Eisenbahn-, Straßenverkehrs-, Luftverkehrs-, Weltraum-,<br />

Gefahrguttransport- und Nuklearrecht. Außerdem finden sich Verträge zur<br />

internationalen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Geophysik,<br />

Meteorologie und Epidemiologie.<br />

aa) See- und Schifffahrtsrecht<br />

In der Folge von besonders schweren Tankerhavarien und Unfällen bei der<br />

sog. Offshore-Ölbohrung (Blowouts), die katastrophale Folgen für die<br />

betroffene Meeresregion und die Küstenabschnitte hatten, sind mehrere<br />

universelle Abkommen geschlossen worden, um zukünftig die gefährdeten<br />

Regionen besser schützen zu können.<br />

(1) Die Genfer Konventionen von 1958 über den Festlandsockel 435 und<br />

die hohe See 436 verpflichteten die Vertragsstaaten zwar Schutzzonen<br />

einzurichten und Regelungen aufzustellen, die eine Verschmutzung<br />

der Meere verhindern, blieben aber hinsichtlich der zu ergreifenden<br />

Maßnahmen völlig unbestimmt, so dass im Ergebnis lediglich der<br />

Grundsatz, die Meere und Küstenregionen vor Unfällen zu schützen,<br />

erstmalig vereinbart worden ist 437 . Allerdings verpflichtet das Genfer<br />

Übereinkommen über die Hohe See die Vertragsstaaten immerhin in<br />

Art. 12 Abs. 2 alle Küstenstaaten, die Einrichtung und Unterhaltung<br />

eines angemessenen Such- und Rettungsdienstes zu fördern, um die<br />

Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten. Außerdem sollen<br />

zu diesem Zweck regionale Übereinkünfte zur Zusammenarbeit<br />

geschlossen werden.<br />

435 Convention on the Continental Shelf, UNTS 499, S. 311 ff., in Kraft 10.6.1964.<br />

436 Convention on the High Seas, UNTS 450, S. 82 ff., in Kraft 30.9.1962.<br />

437 Siehe auch kritische Anmerkungen bei L. Gündling, Ölunfälle bei der Ausbeutung des<br />

Festlandsockels, ZaöRV 37, 1977, S. 546 ff. m. w. N.

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