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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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146<br />

Informationsaustausch der technische Standard und die Katastrophenvorsorge<br />

bei den sog. "hazardous-" sowie "ultra-hazardous-activities" und somit der<br />

Präventionsstandard durch das Übereinkommen gefördert.<br />

Auf diversen Gebieten existieren internationale Organisationen, die auch<br />

Aufgaben im Bereich der Katastrophenvorsorge erfüllen. Dies ergibt sich aus<br />

den Gründungsverträgen.<br />

Die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) hat nach dem "Übereinkommen<br />

über die Weltorganisation für Meteorologie" vom 11.10.1947 zur Aufgabe die<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie zu fördern und zu<br />

koordinieren 484 . Im Rahmen dieser Aufgabe wird unter anderem ein weltweites<br />

Netz von Wetterstationen aufgebaut, der Austausch von Wettermeldungen<br />

verbessert, die Wetterbeobachtung gefördert und standardisiert, die<br />

praktischen Anwendungsmöglichkeiten der Meteorologie für Landwirtschaft,<br />

Verkehr usw. erweitert sowie die meteorologische Forschung koordiniert. Im<br />

Rahmen des UNDP unterstützt die WMO die Entwicklungsländer beim Aufbau<br />

ihrer Wetterdienste. Seit 1968 führt die Organisation unter Verwendung<br />

künstlicher Satelliten ein World Weather Watch Programm durch. Schließlich<br />

erforscht sie alle meteorologischen (klimatologischen, hydrologischen usw.)<br />

Fragen der Interaktion zwischen Mensch und Umwelt 485 . Durch den<br />

Meteorologischen Weltkongress, der alle Mitgliedsstaaten umfasst, können<br />

begrenzte Verpflichtungen in den genannten Bereichen beschlossen werden.<br />

So kann der Kongress z.B. beschließen, dass Maßnahmen über die<br />

Standardisierung insbesondere der Wetterbeobachtung von allen Mitgliedern<br />

"nach besten Kräften" durchzuführen sind (Art. 8 u. 9 der Satzung). Stellt ein<br />

Mitglied jedoch fest, dass es eine Bestimmung einer derartigen vom Kongress<br />

angenommenen fachlichen Entschließung nicht durchführen kann, so hat es<br />

dem Generalsekretär der WMO unter Angabe der Gründe mitzuteilen, ob es<br />

diese Bestimmung nur vorläufig nicht oder überhaupt nicht durchführen<br />

kann 486 . Aus dem Zweck und den Aufgaben der WMO können sich im<br />

beschriebenen Beschlussverfahren Verpflichtungen ergeben, die im Bereich<br />

der Katastrophenvorsorge entscheidende Auswirkungen haben, da allgemeine<br />

Richtlinien zur Erfüllung des Organisationszwecks (Art. 2 u.a. Errichtung und<br />

Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von meteorologischen<br />

484 Vgl. Bekanntmachung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie<br />

(Neufassung v. 11. u. 28.4.1967) v. 12.1.1970, BGBl. 1970 II, S. 18,19.<br />

485 Vgl. hierzu Verdross, A., Simma, B., Universelles Völkerrecht, 1984, S. 205 ff, m.w.N.;<br />

zur historischen Entwicklung siehe auch Schlochauer, H.-J., Wörterbuch des Völkerrechts,<br />

Dritter Band, 1962, S. 828 f.<br />

486 Siehe Verdross, A., Simma, B., a.a.O. S. 404 m.w.N.

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