Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Informationsaustausch der technische Standard und die Katastrophenvorsorge<br />
bei den sog. "hazardous-" sowie "ultra-hazardous-activities" und somit der<br />
Präventionsstandard durch das Übereinkommen gefördert.<br />
Auf diversen Gebieten existieren internationale Organisationen, die auch<br />
Aufgaben im Bereich der Katastrophenvorsorge erfüllen. Dies ergibt sich aus<br />
den Gründungsverträgen.<br />
Die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) hat nach dem "Übereinkommen<br />
über die Weltorganisation für Meteorologie" vom 11.10.1947 zur Aufgabe die<br />
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie zu fördern und zu<br />
koordinieren 484 . Im Rahmen dieser Aufgabe wird unter anderem ein weltweites<br />
Netz von Wetterstationen aufgebaut, der Austausch von Wettermeldungen<br />
verbessert, die Wetterbeobachtung gefördert und standardisiert, die<br />
praktischen Anwendungsmöglichkeiten der Meteorologie für Landwirtschaft,<br />
Verkehr usw. erweitert sowie die meteorologische Forschung koordiniert. Im<br />
Rahmen des UNDP unterstützt die WMO die Entwicklungsländer beim Aufbau<br />
ihrer Wetterdienste. Seit 1968 führt die Organisation unter Verwendung<br />
künstlicher Satelliten ein World Weather Watch Programm durch. Schließlich<br />
erforscht sie alle meteorologischen (klimatologischen, hydrologischen usw.)<br />
Fragen der Interaktion zwischen Mensch und Umwelt 485 . Durch den<br />
Meteorologischen Weltkongress, der alle Mitgliedsstaaten umfasst, können<br />
begrenzte Verpflichtungen in den genannten Bereichen beschlossen werden.<br />
So kann der Kongress z.B. beschließen, dass Maßnahmen über die<br />
Standardisierung insbesondere der Wetterbeobachtung von allen Mitgliedern<br />
"nach besten Kräften" durchzuführen sind (Art. 8 u. 9 der Satzung). Stellt ein<br />
Mitglied jedoch fest, dass es eine Bestimmung einer derartigen vom Kongress<br />
angenommenen fachlichen Entschließung nicht durchführen kann, so hat es<br />
dem Generalsekretär der WMO unter Angabe der Gründe mitzuteilen, ob es<br />
diese Bestimmung nur vorläufig nicht oder überhaupt nicht durchführen<br />
kann 486 . Aus dem Zweck und den Aufgaben der WMO können sich im<br />
beschriebenen Beschlussverfahren Verpflichtungen ergeben, die im Bereich<br />
der Katastrophenvorsorge entscheidende Auswirkungen haben, da allgemeine<br />
Richtlinien zur Erfüllung des Organisationszwecks (Art. 2 u.a. Errichtung und<br />
Betrieb von Systemen zum schnellen Austausch von meteorologischen<br />
484 Vgl. Bekanntmachung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie<br />
(Neufassung v. 11. u. 28.4.1967) v. 12.1.1970, BGBl. 1970 II, S. 18,19.<br />
485 Vgl. hierzu Verdross, A., Simma, B., Universelles Völkerrecht, 1984, S. 205 ff, m.w.N.;<br />
zur historischen Entwicklung siehe auch Schlochauer, H.-J., Wörterbuch des Völkerrechts,<br />
Dritter Band, 1962, S. 828 f.<br />
486 Siehe Verdross, A., Simma, B., a.a.O. S. 404 m.w.N.