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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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diesem Zusammenhang dahinstehen 540 , da in dieser Untersuchung mit dem<br />

erstgenannten Begriff gearbeitet werden soll. Denn der so genannte<br />

"bewaffnete Konflikt" erfasst sämtliche bewaffnete Auseinandersetzungen<br />

zwischen Staaten und bewaffneten Gruppen innerhalb von Staaten. Dies ergibt<br />

sich auch aus der Resolution des "Institute de Droits International" vom<br />

28.8.1985:<br />

"For the purposes of this Resolution, the term 'armed conflict' means a state of<br />

war or an international conflict which involve armed operations which by their<br />

nature or extent are likely to affect the operation of treaties between States<br />

parties to the armed conflict or between States parties to the armed conflict<br />

and third States, regardless of a formal declaration of war or other declaration<br />

by any or all of the parties to the armed conflict" 541 .<br />

Aufgrund der vorliegenden Vertragswerke ist allerdings zwischen dem so<br />

genannten "internationalen bewaffneten Konflikt" und dem so genannten<br />

"nicht-internationalen bewaffneten Konflikt" zu differenzieren. Das Völkerrecht<br />

trifft hier auf zwei grundverschiedene Ausgangssituationen. Einerseits liegt ein<br />

Konflikt zwischen zwei oder mehreren Staaten vor. Andererseits finden<br />

Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates statt, wie z.B. im Fall eines<br />

Bürgerkriegs oder bei Auseinandersetzungen zwischen dem Staat und<br />

Aufständischen bzw. Befreiungsbewegungen.<br />

Auf die erstgenannte Situation hat die Staatengemeinschaft mit dem<br />

"Zusatzprotokoll zu dem Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz<br />

der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)" 542 reagiert. Die<br />

zweitgenannte Situation wurde durch das "Zusatzprotokoll zu den Genfer<br />

Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler<br />

bewaffneter Konflikte (Protokoll II)" 543 geregelt. Im Rahmen der Untersuchung<br />

werden selbstverständlich auch über die Zusatzprotokolle hinaus das gesamte<br />

"humanitäre Völkerrecht" und insbesondere das sog. "Genfer-Recht"<br />

berücksichtigt.<br />

Beiden Protokollen wie auch den einschlägigen Regelungen der Genfer<br />

540 Vgl. hierzu die Darstellung bei Ipsen, K., Völkerrecht, 1999, S. 1055, Rz. 7.<br />

541 Siehe AEDI 61 II [1986], S. 278.<br />

542 Deutsche Quelle: BGBl. 1990 II, S. 1551; internationale Quelle: UNTS Vol. 1125, S. 3.<br />

543 Deutsche Quelle: BGBl. 1991 II, S. 1637; internationale Quelle: UNTS Vol. 1125, S. 609.

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