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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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(2) Die sog. Interventionsabkommen von 1969 und 1973 438 eröffneten<br />

den betroffenen Küstenstaaten die Möglichkeit konkret notwendige<br />

einseitige Notfallschutzmaßnahmen durchzuführen, auch wenn<br />

dadurch in Rechte anderer Staaten oder Dritter eingegriffen wird.<br />

Allerdings finden diese Befugnisse erhebliche Einschränkungen, da<br />

die Abkommen keine Anwendung auf Kriegsschiffe und sonstige nicht<br />

gewerbliche Schiffe finden, die Staaten gehören oder von ihnen<br />

betrieben werden (Art. I/2). Außerdem sind Anlagen des marinen<br />

Bergbaus, also auch Bohrinseln und Bohrschiffe, ausgenommen (Art.<br />

II/2). Das Zusatz-Protokoll von 1973 erweitert die Anwendung des<br />

Abkommens lediglich insoweit, als auch eine entsprechende<br />

Anwendbarkeit bei einer Gefährdung der Küsten durch andere<br />

Schadstoffe wie z.B. Chemikalien möglich ist.<br />

(3) Das MARPOL- Abkommen vom 2.11.1973 439 enthielt erstmalig<br />

Regelungen zum kooperativen Notfallschutz. Im Annex I finden sich<br />

hauptsächlich Regelungen, die bestimmte technische<br />

Sicherheitsprüfungen durch den Flaggenstaat normieren (Regeln 4<br />

bis 8) und auch eine Vorschrift, die je nach Größe der Schiffe<br />

bestimmte Sicherheits-, Kontroll- und Warnsysteme zur Verhütung<br />

von Ölverschmutzung vorschreibt (Regel 16). Nach den<br />

Bestimmungen des Protokolls I sind die Vertragsparteien<br />

insbesondere verpflichtet, alle erforderlichen, d.h. rechtlichen,<br />

administrativen und technischen Maßnahmen zu treffen, damit die<br />

ihrer Jurisdiktion unterliegenden zuständigen Personen und Stellen so<br />

schnell wie möglich Schadensereignisse an die International Maritim<br />

Organisation (IMO) melden können, die diese wiederum den<br />

Vertragspartnern oder ihren Mitgliedsstaaten zur Weiterleitung an<br />

Behörden und andere betroffene Staaten weitergibt (Art. 8 i.V.m. Art.<br />

2 des Vertrages, Art. 1 des Protokolls I).<br />

(4) Universelle Standards bei der Verbesserung der Schiffs- und<br />

Seeverkehrssicherheit wurden außerdem durch die International<br />

438 International Convention relating to Intervention on the High Seas in cases of oil polution<br />

casualties vom 29.11.1969, UNTS 970, S. 212 ff., in Kraft 6.5.1975, und Protocoll relating to<br />

Intervention on the High Seas in cases of marine polution by substances other than oil, Text<br />

by A. Ch. Kiss Selected Multilateral Treaties in the Field of the Environment, UNEP<br />

Reference Series 3, 1983, S. 400 ff., in Kraft 30.3.1983.<br />

439 International Convention for the Prevention of Polution from Ships mit fünf Anhängen<br />

und zwei Protokollen, ILM 12, 1973, Seite 1319 ff.

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