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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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einer Sondertagung in Wien am 26.09,1986 zur Annahme einer „Convention<br />

on Early Notification of a Nuclear Accident“ 347 und einer „Convention on<br />

Assistance in the Case of a Nuclear Accident or Radiological Emergency“ 348 .<br />

Beide Übereinkommen bringen in ihren Präambeln die „Nützlichkeit<br />

zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen“ über den<br />

Informationsaustausch im Bereich nuklearer Unfälle bzw. über die gegenseitige<br />

Hilfeleistung im Bereich nuklearer Unfälle oder radiologischer Notfälle zum<br />

Ausdruck. Zielsetzung der beiden Übereinkommen ist es mithin nicht bilaterale<br />

Vereinbarungen in diesen Bereichen zu ersetzten, sondern zu derartigen<br />

Abkommen anzuregen.<br />

hh) Allgemeine Abkommen im Bereich der Vorsorge und Zusammenarbeit im<br />

Bereich der Katastrophenhilfe in Europa<br />

Schließlich sind bei Betrachtung der vorliegenden Art bilateraler Abkommen<br />

noch die bereits erörterten bilateralen Abkommen über allgemeine Hilfeleistung<br />

bei Natur- und anderen Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu<br />

berücksichtigen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen den einzelnen<br />

Staaten abgeschlossen wurden. Hierbei ist festzustellen, dass diese bilateralen<br />

Abkommen eine Hilfeleistung auch bei atomaren, radioaktiven, nuklearen oder<br />

radiologischen Gefahren oder Vorkommnissen in der Regel einschließen 349 .<br />

347 „Übereinkommen über frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen“, IAEO-<br />

Benachrichtigungsübereinkommen. Vgl. dazu den Text in: BGBl. 1989 II, S. 435 ff. Beitritt<br />

der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz v. 16.03.1989, BGBl. 1989 II, S. 434, in Kraft<br />

seit 15.10.1989, BGBl. 1993 II, S. 1845. Zu den Vertragsstaaten des Abkommens vgl. die<br />

Zusammenstellung in: BGBl. Teil II. Fundstellennachweis B (Stand: 31.12.2002), S.657 /<br />

658.<br />

348 „Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen<br />

Notfällen“, IAEO -Hilfeleistungsübereinkommen). Vgl. dazu den Text in BGBl. 1989 II, S. 441<br />

ff. Beitritt der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz v. 16.05.1989, BGBl. 1989 II, S. 434,<br />

in Kraft seit 15.10.1989, BGBl. 1993 II, S. 1830. Zu den Vertragsstaaten des Abkommens<br />

vgl. die Zusammenstellung in: BGBl. Teil II, Fundstellennachweis B (Stand: 31.12.2002), S.<br />

658.<br />

349 Vgl. die entsprechenden Regelungen z.B. in den von der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossenen allgemeinen Hilfeleistungsabkommen: Jeweils Art. 2 Abkommen D - B, D -<br />

DK, D - F, D - L; Art. 3 Abkommen D - RUS; jeweils Art. 4 Abkommen D - LIT, D - L; jeweils<br />

Art. 5 Abkommen D - CH, D - A. Im Abkommen D - NL werden in einem dazu gehörenden<br />

Protokoll die IAEO - Abkommen angesprochen und darauf hingewiesen, dass bei<br />

Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radioaktiven Notfällen prinzipiell die Regelungen<br />

des bilateralen allgemeinen Hilfeleistungsabkommens Anwendung finden. Lediglich bei<br />

einer medizinischen Behandlung von Personen nach Vorfällen in den Niederlanden oder in<br />

der Bundesrepublik Deutschland findet das IAEO - Hilfeleistungsabkommen Anwendung. In<br />

der Präambel des Abkommens D - H ist lediglich der Hinweis enthalten, dass das bilaterale<br />

Abkommen unter Berücksichtigung des IAEO - Hilfeleistungsabkommens abgeschlossen

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