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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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nunmehr die rechtlichen Probleme im Hinblick auf die Durchführung der<br />

Hilfeleistung zu behandeln. In diesem Zusammenhang stellt sich eine Reihe<br />

von Einzelfragen, die im Falle der Durchführung der Katastrophenhilfe<br />

problematisch sein können.<br />

Zunächst können sich bereits Probleme ergeben, wenn zur Hilfeleistung der<br />

Transit durch Drittstaaten erforderlich wird. Zur Durchführung der<br />

Katastrophenhilfe ist im Falle des erforderlichen Transits regelmäßig die<br />

Zustimmung und somit zumindest eine „passive Hilfe“ eines nicht involvierten<br />

Staates erforderlich.<br />

1. Transit durch Drittstaaten<br />

Unter dem Begriff „Transit“ ist die Durchquerung fremden Staatsgebietes mit<br />

Hilfsleistungen in Form von Hilfsgütern bzw. Hilfskräften zu verstehen. Da eine<br />

solche Durchquerung nicht gegen den Willen des betroffenen Staates erfolgen<br />

kann, stellt sich die Frage, ob es eine Verpflichtung dritter, nicht beteiligter oder<br />

betroffener Staaten gibt, dem „Transit“ zuzustimmen. Aufgrund der sich<br />

ergebenden vertraglichen Situation auf multilateraler Ebene ist hier zur<br />

rechtlichen Bewertung wiederum zwischen der friedlichen<br />

Katastrophensituation und den bewaffneten Konflikten zu differenzieren.<br />

a) Friedliche Katastrophensituation<br />

Auf multilateraler Ebene findet sich keine vertragliche Regelung, die sich mit<br />

dieser Thematik beschäftigt. Bei näherer Betrachtung der Situation wird jedoch<br />

deutlich, dass die Frage, ob eine Verpflichtung unbeteiligter Drittstaaten<br />

existiert, einem „Transit von Hilfsleistungen“ zuzustimmen, einer Pflicht<br />

gleichkommt, „passive Hilfe“ zu leisten. Es kann somit auf die Untersuchung<br />

und Erkenntnisse zur Frage der „völkerrechtlichen Pflicht, Hilfe zu leisten“<br />

zurückgegriffen werden 802 .<br />

Für die friedliche Katastrophensituation wurde bereits festgestellt, dass es im<br />

Rahmen der vorhandenen völkerrechtlichen Verträge zweifelhaft sein könnte,<br />

802 Vgl. oben E. I.

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