22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(1) Vertragsrecht<br />

175<br />

Fraglich ist zunächst, ob die vorliegenden multilateralen Verträge eine solche<br />

konkrete Verpflichtung beinhalten, bzw. ob eine solche aus den Verträgen<br />

geschlossen werden kann.<br />

(a) Charta der Vereinten Nationen<br />

Aufgrund des universellen Charakters der Charta der Vereinten Nationen soll<br />

die Untersuchung der darin enthaltenen Grundsätze, Ziele und Verpflichtungen<br />

vorangestellt werden.<br />

Art. 1 Ziffer 3 der Charta der Vereinten Nationen 581 enthält die Zielformulierung,<br />

"eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale<br />

Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen<br />

und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle, ohne<br />

Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu<br />

fördern und zu festigen". Die genannte "Zielformulierung" gilt entsprechend Art.<br />

2 Satz 1 Charta der Vereinten Nationen nicht nur für die Organisation selbst,<br />

sondern auch für ihre Mitglieder. Dementsprechend ist es auch Ziel der<br />

Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, eine internationale Zusammenarbeit<br />

herbeizuführen, um internationale Probleme (.....) humanitärer Art zu lösen<br />

(.....). Bei sachgerechter Auslegung im Sinne des Art. 31 des Wiener<br />

Übereinkommens über das Recht der Verträge 582 kann ein konkreter<br />

Bindungswille im Hinblick auf eine Verpflichtung zur humanitären Hilfe aus der<br />

Formulierung jedoch nicht geschlossen werden. Es handelt sich ausdrücklich<br />

um eine Zielformulierung, die in dieser Form keine Verpflichtung eines<br />

Vertragsstaates herbeiführen kann, im konkreten Katastrophenfall einem in Not<br />

geratenen Staat zu helfen 583 .<br />

581 Deutscher Text: BGBl. 1973 II, S. 431; 1974 II, S. 770; BGBl. 1980 II, S. 1252;<br />

internationale Quelle: Yearbook of the United Nations 1969, P. 953.<br />

582 Deutscher Text: BGBl. 1985 II, S. 927; internationale Quelle: UNTS Vol. 1155, P. 331.<br />

583 So i.E. auch MacAlister-Smith, P., International Humanitarian Assistance, 1985, Seite 63;<br />

i.E. auch Coursen-Neff, Z., Preventive measures pertaining to unconventional threats to the<br />

peace such as natural and humanitarian disasters, 1998, in: Journal of International Law<br />

and Politics, Vol. 30, Seite 699 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!