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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Der Gruppe der bilateralen Verträge über allgemeine Hilfeleistungen bei<br />

Katastrophen und schweren Unglücksfällen kommt besondere Bedeutung zu,<br />

da von ihnen alle Arten von Katastrophen und schweren Unglücksfällen erfasst<br />

werden. Sie erstrecken sich in Form einer Generalklausel auch auf<br />

Vorkommnisse, vor allem bei den sog. „man-made“-Katastrophen, die aus sich<br />

fortentwickelnden oder neu entstehenden wissenschaftlichen oder technischen<br />

Gegebenheiten entstehen können und daher derzeit noch nicht vorstellbar<br />

sind. Die bestehenden bilateralen Verträge werden im Einzelnen nachfolgend<br />

noch näher untersucht.<br />

Zunächst sollen die bilateralen Verträge über allgemeine Hilfeleistung bei<br />

Katastrophen und schweren Unglücksfällen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und anderen Staaten betrachtet werden, da die Bundesrepublik<br />

Deutschland durch ihre zentrale Lage in Europa die größte Anzahl von<br />

derartigen Verträgen abgeschlossen hat.<br />

cc) Erste bilaterale Hilfeleistungsabkommen sowie Auswirkungen der<br />

Wiedervereinigung<br />

Bemerkenswert ist, dass eine der ersten bilateralen Vereinbarungen der<br />

Bundesrepublik Deutschland in die Zeit der erheblichen Spannungen zwischen<br />

Ost und West in Europa fällt; nämlich die „Vereinbarung zwischen der<br />

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen<br />

Demokratischen Republik über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der<br />

Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen<br />

Demokratischen Republik“ vom 20.09.1973, in Kraft getreten am<br />

01.10.1974 219 . Hier muss ferner die „Vereinbarung zwischen der Regierung der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen<br />

Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf<br />

dem Gebiet des Strahlenschutzes“ vom 08.09.1987, in Kraft getreten am<br />

30.09.1988, genannt werden 220 . Beide Vereinbarungen sind durch die<br />

219 BGBl. 1974 II, S. 1237, 1238. Vgl. hierzu ferner die „Anwendungsrichtlinien i.d.F. v.<br />

18.11.1974“<br />

zu dieser Vereinbarung in: GMBl. 1974, S. 573.<br />

220 BGBl. 1988 II, S. 159.

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