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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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aa) Vertragsrecht<br />

233<br />

Die folgenden völkerrechtlichen Verträge sollen als Hauptrechtsquellen des<br />

Völkerrechts daraufhin untersucht werden, ob aus ihnen eine Verpflichtung<br />

hergeleitet werden kann, Katastrophenhilfe anzunehmen:<br />

(1) Charta der Vereinten Nationen<br />

Die Grundsätze, Ziele und Verpflichtungen, die in der Charta der Vereinten<br />

Nationen enthalten sind, haben universellen Charakter und sollen daher<br />

vorangestellt werden. Gleichzeitig formuliert die Charta in Art. 1 Ziffer 3 das<br />

Ziel, die Menschenrechte zu achten.<br />

Die in Art. 1 Ziffer 3 der Charta der Vereinten Nationen enthaltene<br />

Zielformulierung, eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um<br />

internationale Probleme (.....) humanitärer Art zu lösen (.....), löst keine<br />

konkrete Verpflichtung für den Katastrophenstaat aus, Hilfe von außen<br />

anzunehmen. Diesbezüglich kann der Katastrophenstaat seine ablehnende<br />

Haltung mit dem Grundsatz in Art. 2 Ziffer 7 der Charta der Vereinten Nationen<br />

begründen. Dort ist nämlich festgelegt, dass aus dieser Charta eine Befugnis<br />

der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen<br />

nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung<br />

der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund dieser Charta<br />

zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden kann. Ein Staat, der im<br />

Katastrophenfall Hilfe von außen nicht annehmen will, kann sich gegenüber<br />

den Anbietern grundsätzlich auf seine staatliche Souveränität berufen,<br />

wodurch das Spannungsfeld zwischen dem Ziel aus Art. 1 Ziffer 3 und dem<br />

Grundsatz des Art. 2 Ziffer 7 der Charta deutlich wird.<br />

Allerdings kann bei sachgerechter Auslegung des Wortlautes und des Sinn und<br />

Zwecks einer Zielformulierung - auch unter Anwendung der übrigen<br />

Auslegungsregeln des Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention - nicht auf<br />

einen konkreten Bindungswillen bezüglich einer Verpflichtung zur<br />

Durchsetzung und Garantie von Menschenrechten oder gar der Annahme

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