22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

161<br />

b) Pflicht zur humanitären Hilfeleistung - unabhängig von der Verantwortlichkeit<br />

bzw. der Ursache für den Eintritt einer Katastrophe<br />

Es verbleibt daher weiterhin die Frage: Existiert eine völkerrechtliche Pflicht,<br />

während einer Katastrophensituation dem betroffenen Staat humanitäre Hilfe<br />

zu leisten? Zunächst soll versucht werden, die Frage anhand vorhandener<br />

Rechtsquellen, wie multilateraler Verträge, zu klären.<br />

Die vorgefundenen Rechtsquellen legen eine Differenzierung nach bestimmten<br />

Situationen nahe. Zum einen existieren im Bereich des so genannten<br />

"humanitären Völkerrechts" umfassende und detaillierte multilaterale<br />

Abkommen. Das humanitäre Völkerrecht bezeichnet das in "bewaffneten<br />

Konflikten" anwendbare Recht. Für diesen Bereich sind insbesondere die<br />

Genfer Konventionen nebst Zusatzprotokollen heranzuziehen.<br />

Zum anderen ist zu untersuchen, inwieweit Rechtsquellen, die nicht<br />

ausschließlich für den bewaffneten Konflikt - also auch in Friedenszeiten -<br />

Geltung haben, zu einer Klärung der Eingangsfrage führen. Der Einfachheit<br />

halber soll die zu untersuchende Situation mit dem Begriff der "friedlichen<br />

Katastrophensituation" bezeichnet werden.<br />

Zu berücksichtigen ist in praktischer Hinsicht, dass typischerweise oftmals in<br />

wirtschaftlich schwachen Regionen oftmals bewaffnete Konflikte und<br />

Naturkatastrophen, wie z.B. Hungersnöte, Epidemien, Dürren oder auch -<br />

geologisch regional bedingt - Vulkanausbrüche und Erdbeben,<br />

zusammentreffen. In diesem Fall ist das Recht der bewaffneten Konflikte<br />

einschlägig, da mit faktischem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen<br />

ein (Sonder-) Rechtsverhältnis begründet wird, das zur Anwendung des<br />

Rechts des bewaffneten Konflikts führt (bzw. des humanitären Rechts, so z.B.<br />

die ausdrückliche Regelung der gleichlautenden Art. 2 der Genfer Abkommen<br />

von 1949) 536 . Bezüglich dieser primären Rechtsfolgen des Konfliktbeginns<br />

536 Siehe Ipsen, K., Völkerrecht, 1999 S. 1057, Rz. 11.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!