Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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70<br />
von denen die Mehrzahl auch bilaterale allgemeine Hilfeleistungsabkommen<br />
abgeschlossen haben.<br />
Erwähnenswert ist weiterhin, eine durch Notenwechsel getroffene<br />
„Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,<br />
der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die<br />
Zusammenarbeit in den Grenzgebieten“ vom 16.10.1980, die am 05.11.1980 in<br />
Kraft trat 239 . In diesem Notenwechsel werden u. a. unter den Tätigkeiten von<br />
gemeinsamem Interesse im Grenzgebiet auch solche auf „technischem“ Gebiet<br />
genannt, die zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen<br />
Beziehungen geeignet sind. Unter diese „technischen Tätigkeiten“ sind auch<br />
Hilfeleistungen bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen einzuordnen 240 .<br />
Wenngleich es sich hierbei nur um Regelungen für den unmittelbaren<br />
Nahbereich im Grenzgebiet handelt, haben auch diese Entwicklungen mit<br />
Sicherheit die Entstehung des deutsch - französischen Vertrages vom<br />
03.02.1977 und dessen Inkrafttreten zwischen beiden Vertragspartnern am<br />
01.12.1980 positiv beeinflusst. Während die Regelungen zunächst bilaterale<br />
Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften beiderseits der Grenzen,<br />
im „kleinen Grenzverkehr“ bei grenznahen Ereignissen ermöglichen, griff das<br />
deutsch - französische Abkommen vom 03.02.1977 über diese räumlich engen<br />
Vereinbarungen hinaus auch weiter im Inland beider Staaten entstehende<br />
Ereignisse auf, die Hilfeleistungen erfordern, und regelt diese. Das deutsch -<br />
französische Abkommen ist durch eine „Vereinbarung zwischen dem<br />
Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister<br />
des Innern und Dezentralisierung der Französischen Republik“ vom<br />
18.03.1985 ergänzt worden 241 . Diese Ergänzung war wegen verschiedener<br />
erkannter Lücken im Abkommen erforderlich. Das deutsch - französische<br />
Abkommen war das erste europäische Abkommen, mit dem eine möglichst<br />
weitgehende Regelung der Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren<br />
Unglücksfällen in einem bilateralen Abkommen angestrebt wurde 242 .<br />
239 Vgl. BGBl. 1980 II, S. 1426 f.<br />
240 Die „technischen Tätigkeiten“ waren in folgenden Grenzgebieten durch Vorschläge und<br />
Übereinkünfte zwischen den Gebietskörperschaften des Saarlandes, der Regionen Trier<br />
und Westpfalz sowie des Landkreises Birkenfeld des Landes Rheinland - Pfalz auf<br />
deutscher Seite, den Departements Meuse, Moselle, Meurthe und Vosges auf französischer<br />
Seite und dem Großherzogtum Luxemburg möglich. Vgl. BGBl. 1980 II, S. 1426, 1426 l.Sp.<br />
241 Vgl. Abdruck bei: Kolb / Wandel, Notfallvorsorge, Bd III: Katastrophenschutz (Stand: Juni<br />
1994), Ordnungs--Nr. 476.<br />
242 Vorausgegangen war im Sommer 1975 auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland<br />
an die Französische Republik eine Hilfeleistung durch die am Mittelmeer stationierten<br />
französischen Spezial - Löschflugzeuge zur Bekämpfung großflächiger Waldbrände in der<br />
Lüneburger Heide, für die es in der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechenden