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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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von denen die Mehrzahl auch bilaterale allgemeine Hilfeleistungsabkommen<br />

abgeschlossen haben.<br />

Erwähnenswert ist weiterhin, eine durch Notenwechsel getroffene<br />

„Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,<br />

der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die<br />

Zusammenarbeit in den Grenzgebieten“ vom 16.10.1980, die am 05.11.1980 in<br />

Kraft trat 239 . In diesem Notenwechsel werden u. a. unter den Tätigkeiten von<br />

gemeinsamem Interesse im Grenzgebiet auch solche auf „technischem“ Gebiet<br />

genannt, die zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen<br />

Beziehungen geeignet sind. Unter diese „technischen Tätigkeiten“ sind auch<br />

Hilfeleistungen bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen einzuordnen 240 .<br />

Wenngleich es sich hierbei nur um Regelungen für den unmittelbaren<br />

Nahbereich im Grenzgebiet handelt, haben auch diese Entwicklungen mit<br />

Sicherheit die Entstehung des deutsch - französischen Vertrages vom<br />

03.02.1977 und dessen Inkrafttreten zwischen beiden Vertragspartnern am<br />

01.12.1980 positiv beeinflusst. Während die Regelungen zunächst bilaterale<br />

Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften beiderseits der Grenzen,<br />

im „kleinen Grenzverkehr“ bei grenznahen Ereignissen ermöglichen, griff das<br />

deutsch - französische Abkommen vom 03.02.1977 über diese räumlich engen<br />

Vereinbarungen hinaus auch weiter im Inland beider Staaten entstehende<br />

Ereignisse auf, die Hilfeleistungen erfordern, und regelt diese. Das deutsch -<br />

französische Abkommen ist durch eine „Vereinbarung zwischen dem<br />

Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister<br />

des Innern und Dezentralisierung der Französischen Republik“ vom<br />

18.03.1985 ergänzt worden 241 . Diese Ergänzung war wegen verschiedener<br />

erkannter Lücken im Abkommen erforderlich. Das deutsch - französische<br />

Abkommen war das erste europäische Abkommen, mit dem eine möglichst<br />

weitgehende Regelung der Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren<br />

Unglücksfällen in einem bilateralen Abkommen angestrebt wurde 242 .<br />

239 Vgl. BGBl. 1980 II, S. 1426 f.<br />

240 Die „technischen Tätigkeiten“ waren in folgenden Grenzgebieten durch Vorschläge und<br />

Übereinkünfte zwischen den Gebietskörperschaften des Saarlandes, der Regionen Trier<br />

und Westpfalz sowie des Landkreises Birkenfeld des Landes Rheinland - Pfalz auf<br />

deutscher Seite, den Departements Meuse, Moselle, Meurthe und Vosges auf französischer<br />

Seite und dem Großherzogtum Luxemburg möglich. Vgl. BGBl. 1980 II, S. 1426, 1426 l.Sp.<br />

241 Vgl. Abdruck bei: Kolb / Wandel, Notfallvorsorge, Bd III: Katastrophenschutz (Stand: Juni<br />

1994), Ordnungs--Nr. 476.<br />

242 Vorausgegangen war im Sommer 1975 auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland<br />

an die Französische Republik eine Hilfeleistung durch die am Mittelmeer stationierten<br />

französischen Spezial - Löschflugzeuge zur Bekämpfung großflächiger Waldbrände in der<br />

Lüneburger Heide, für die es in der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechenden

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