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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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5. Annex: Pflicht humanitäre Hilfeleistung gewaltsam durchzusetzen<br />

Aufgrund der Feststellung, dass in bestimmten Situationen und Teilbereichen<br />

die Pflicht zur Hilfeleistung existiert, stellt sich die Frage, ob den Hilfeleistenden<br />

auch die Pflicht trifft, die Hilfeleistung ggf. unter Anwendung von Gewalt -<br />

gegen den Willen des in Not geratenen Staates - durchzusetzen.<br />

Dem könnte das völkerrechtliche Gewaltverbot gem. Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta<br />

entgegenstehen, da die territoriale Unversehrtheit und die politische<br />

Unabhängigkeit verletzt würde. Fraglich ist daher, ob die Pflichten zur<br />

humanitären Hilfeleistung derartige Eingriffe rechtfertigen und welche<br />

rechtliche Grundlage hierfür herangezogen werden kann.<br />

Ereignisse wie der "Kosovoeinsatz der NATO" und der "2. Irakkrieg" haben die<br />

kontroversen Diskussionen zu dieser vielfältigen und aktuellen Thematik<br />

maßgeblich gefördert. Dies belegen auch die gegenwärtigen Diskussionen der<br />

Lehre auf nationaler und internationaler Ebene, wie z.B. die Jahrestagung der<br />

Deutschen Sektion der <strong>Internationale</strong>n Juristen-Kommission im Jahre 2000 in<br />

Brandenburg gezeigt hat 680 .<br />

Für den Fall eines bewaffneten Konflikts sind die einschlägigen<br />

Rechtsgrundlagen bereits herausgearbeitet worden. Während in der Literatur<br />

zunächst unter Hinweis auf Art. 3 ZP II (Nichteinmischung) grundsätzlich jede<br />

Intervention - sei sie mit militärischer Gewalt oder auch mit diplomatischen und<br />

wirtschaftlichen Mitteln - aufgrund des "Gewaltverbotes" und des "Rechtes auf<br />

freie Selbstbestimmung der Völker" als unzulässig angesehen wurde 681 , gehen<br />

einzelne Autoren zwischenzeitlich davon aus, dass im Rahmen des Art. 70 ZP<br />

I und des Art. 18 ZP II im Fall rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der<br />

Genehmigung von Hilfsaktionen auch ohne Zustimmung des Betroffenen, also<br />

gegen den Willen, zulässiger Weise durchgeführt werden können, bzw.<br />

müssen 682 . Zu differenzieren ist jedoch hinsichtlich der Mittel, da nach wie vor<br />

durch die überwiegende Meinung in der Literatur die gewaltsame/militärische<br />

680 Siehe Caflisch, L., Stein, T., Tomuschat, C., Eingriff in die inneren Angelegenheiten<br />

fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, in Rechtsstaat in der<br />

Bewährung, Bd. 36, 2002.<br />

681 Siehe Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, S.120 ff.<br />

682 Plattner, D., RICR 1992, S. 259 ff; Gasser, H.-P., Ensuring respect for Geneva<br />

Conventions and Protocols: The role of third states and the United Nations, S. 15 ff.

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