Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Ähnliche Abkommen existieren auch im Bereich des Schienenverkehrs (sog.<br />
Berner Abkommen) 454 . Ebenfalls existieren solche Regelungen für den<br />
Transport auf Binnengewässern 455 .<br />
ff) Nuklearrecht<br />
(1) Von Interesse ist in diesem Zusammenhang zunächst die Frage des<br />
Schutzes vor Nuklearstrahlungen. Wegen des immensen<br />
Schädigungspotentials von Nuklearanlagen stehen auch hier die<br />
Fragen der Vorsorge im Vordergrund. Ausgangspunkt ist die<br />
Stockholmer Umweltdeklaration von 1972 456 , die selbstverständlich<br />
nicht nur im Bereich des Nuklearrechtes Geltung hat. Das Prinzip 21<br />
der Deklaration besagt, dass die Staaten verpflichtet sind, dafür zu<br />
sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheits- oder<br />
Kontrollbereichs der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten<br />
außerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs kein Schaden zugefügt<br />
wird. Hier findet sich der im sog. "Trail Smelter-Fall" entwickelte und<br />
bereits dargestellte Grundsatz wieder, der sich als Präventionspflicht<br />
im völkergewohnheitsrechtlichen Umweltschutzrecht manifestiert hat.<br />
Über die Bindung der Vertragsstaaten der Stockholmer<br />
Umweltdeklaration hinaus kann diese Verpflichtung daher heute als<br />
universell geltend angesehen werden, da allgemein anerkannt ist,<br />
dass es sich inzwischen um eine völkergewohnheitsrechtliche<br />
Verpflichtung handelt 457 . Dies wird nicht nur durch die zitierte<br />
Rechtsprechung und Literatur, sondern auch durch die<br />
Entschließungen internationaler Organisationen sowie Beratungen<br />
der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen belegt 458 .<br />
454 Erstmalig im Jahre 1890 (Berner Abkommen) "<strong>Internationale</strong>s Übereinkommen über den<br />
Eisenbahnfrachtverkehr", RGBl. 1892, S. 793 ff. Siehe gleichnamiges Abkommen v.<br />
25.2.1961, dort Anl. I über die Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. 1964 II, S. 1519 ff;<br />
zuletzt geändert durch BGBl. 1964 II, S. 1517 u. BGBl. 1977 II, S. 778.<br />
455 Siehe hierzu Übersicht bei Ost, W., <strong>Internationale</strong> Bestimmungen über die Beförderung<br />
radioaktiver Stoffe, in: Viertes Atomrechtssymposium (1976), S. 203 ff.<br />
456 <strong>Internationale</strong> Quelle: 11 ILM 1416, 1420 (1972).<br />
457 Siehe hierzu Handl, G., Grenzüberschreitendes nukleares Risiko und völkerrechtlicher<br />
Schutzanspruch, 1992, S. 15 unter Verweis auf die Präambel der ECE Konvention über die<br />
weiträumige Verfrachtung von Luftschadstoffen von 1979, welche diese Rechtspflicht als<br />
Ausdruck einer "common conviction" bezeichnet: 18 ILM 1442 (1979).<br />
458 Siehe Hinweise bei Rauschning, "Allgemeine Völkerrechtsregeln zum Schutze gegen<br />
grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen", in FS für Hans-Jürgen Schlochauer, 557,<br />
562-563 (1981); siehe auch Quentin-Baxter, Third Report on International Liability for<br />
Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law, Schematic<br />
Outline, Section 2 (1), U.N. Doc. A/CN.4/360, 25 (1982).