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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Ähnliche Abkommen existieren auch im Bereich des Schienenverkehrs (sog.<br />

Berner Abkommen) 454 . Ebenfalls existieren solche Regelungen für den<br />

Transport auf Binnengewässern 455 .<br />

ff) Nuklearrecht<br />

(1) Von Interesse ist in diesem Zusammenhang zunächst die Frage des<br />

Schutzes vor Nuklearstrahlungen. Wegen des immensen<br />

Schädigungspotentials von Nuklearanlagen stehen auch hier die<br />

Fragen der Vorsorge im Vordergrund. Ausgangspunkt ist die<br />

Stockholmer Umweltdeklaration von 1972 456 , die selbstverständlich<br />

nicht nur im Bereich des Nuklearrechtes Geltung hat. Das Prinzip 21<br />

der Deklaration besagt, dass die Staaten verpflichtet sind, dafür zu<br />

sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheits- oder<br />

Kontrollbereichs der Umwelt in anderen Staaten oder Gebieten<br />

außerhalb ihres nationalen Hoheitsbereichs kein Schaden zugefügt<br />

wird. Hier findet sich der im sog. "Trail Smelter-Fall" entwickelte und<br />

bereits dargestellte Grundsatz wieder, der sich als Präventionspflicht<br />

im völkergewohnheitsrechtlichen Umweltschutzrecht manifestiert hat.<br />

Über die Bindung der Vertragsstaaten der Stockholmer<br />

Umweltdeklaration hinaus kann diese Verpflichtung daher heute als<br />

universell geltend angesehen werden, da allgemein anerkannt ist,<br />

dass es sich inzwischen um eine völkergewohnheitsrechtliche<br />

Verpflichtung handelt 457 . Dies wird nicht nur durch die zitierte<br />

Rechtsprechung und Literatur, sondern auch durch die<br />

Entschließungen internationaler Organisationen sowie Beratungen<br />

der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen belegt 458 .<br />

454 Erstmalig im Jahre 1890 (Berner Abkommen) "<strong>Internationale</strong>s Übereinkommen über den<br />

Eisenbahnfrachtverkehr", RGBl. 1892, S. 793 ff. Siehe gleichnamiges Abkommen v.<br />

25.2.1961, dort Anl. I über die Beförderung gefährlicher Güter, BGBl. 1964 II, S. 1519 ff;<br />

zuletzt geändert durch BGBl. 1964 II, S. 1517 u. BGBl. 1977 II, S. 778.<br />

455 Siehe hierzu Übersicht bei Ost, W., <strong>Internationale</strong> Bestimmungen über die Beförderung<br />

radioaktiver Stoffe, in: Viertes Atomrechtssymposium (1976), S. 203 ff.<br />

456 <strong>Internationale</strong> Quelle: 11 ILM 1416, 1420 (1972).<br />

457 Siehe hierzu Handl, G., Grenzüberschreitendes nukleares Risiko und völkerrechtlicher<br />

Schutzanspruch, 1992, S. 15 unter Verweis auf die Präambel der ECE Konvention über die<br />

weiträumige Verfrachtung von Luftschadstoffen von 1979, welche diese Rechtspflicht als<br />

Ausdruck einer "common conviction" bezeichnet: 18 ILM 1442 (1979).<br />

458 Siehe Hinweise bei Rauschning, "Allgemeine Völkerrechtsregeln zum Schutze gegen<br />

grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen", in FS für Hans-Jürgen Schlochauer, 557,<br />

562-563 (1981); siehe auch Quentin-Baxter, Third Report on International Liability for<br />

Injurious Consequences Arising out of Acts not Prohibited by International Law, Schematic<br />

Outline, Section 2 (1), U.N. Doc. A/CN.4/360, 25 (1982).

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