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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Auch völkergewohnheitsrechtliche Pflichten sind auf universeller Ebene noch<br />

nicht als gesichert anzusehen. Aufgrund der in Europa und in Nordamerika<br />

bestehenden Vertragspraxis und vielfachen bilateralen Hilfeleistungs-<br />

abkommen sowie der aufgrund der Staatenpraxis ersichtlich anerkannten<br />

Rechtspflicht kann in diesen Regionen jedoch von einem völkergewohnheits-<br />

rechtlich anerkannten Grundsatz ausgegangen werden.<br />

Hingegen ergeben sich im Bereich der allgemeinen Rechtsgrundsätze<br />

Hilfeleistungspflichten aufgrund der menschenrechtlichen Fundamental-<br />

normen, wenn lebensbedrohliche Situationen bestehen.<br />

Die Untersuchungen belegen im übrigen auch, dass ein Erst-Recht-Schluss<br />

dahingehend, dass "das was im Krieg gilt, gilt erst Recht im Frieden" nicht<br />

gezogen werden kann.<br />

Die Gründe hierfür sind darin zu sehen, dass das Kriegsrecht - heute das<br />

Recht des bewaffneten Konflikts - einen Bereich darstellt, der zwar den<br />

Ursprung des Völkerrechts widerspiegelt und somit über einen langen Zeitraum<br />

als gewachsen anzusehen ist. Das Bedürfnis nach "humanitären Regeln" im<br />

zwischenstaatlichen Bereich war aber in kriegerischen Auseinandersetzungen<br />

entstanden und intensiv gefördert worden, wohingegen in Friedenszeiten ein<br />

solches Regelungsbedürfnis nicht in dieser ausgeprägten Form bestand. Auf<br />

diesem Weg ist das humanitäre Völkerrecht speziell als Recht der<br />

kriegerischen Auseinandersetzungen entstanden, mit dem nach dem Willen<br />

der Vertragsparteien, bzw. der Staatengemeinschaft, eine Ausnahmesituation<br />

geregelt werden sollte; es ist jedoch bis heute das Recht einer<br />

"Sondersituation", welches eben grundsätzlich nicht auf eine allgemeine<br />

Situation (Friedenssituation) übertragen werden kann. Trotz vielfacher<br />

Bemühungen ist es der Staatengemeinschaft auf multilateraler Ebene noch<br />

nicht gelungen, für diesen Bereich auch in Friedenszeiten allgemein<br />

verbindliche Regelungen zu vereinbaren.<br />

Gleichwohl kann inzwischen im Bereich der Menschenrechte ein allgemeiner<br />

Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 IGH-Statut ausweislich der vorhandenen<br />

Rechtsprechung und Lehre erkannt werden. Demnach besteht im Falle einer<br />

lebensbedrohlichen Katastrophensituation grundsätzlich eine universelle Pflicht<br />

zur Hilfeleistung.

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